Hallo,
ich steh mal wieder auf dem Schlauch. Wir haben in einer Sache Versäumnisurteil erwirkt und da bereits auch Kostenfestsetzung beantragt (1,3 VG + 0,5 TG) Da erging auch schon Kfb. Der Gegner hat dann verspätet Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und diesen jetzt zurückgenommen. Das Gericht hat angeordnet, dass der Gegner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Was kann ich denn da jetzt für eine Gebühr ansetzen?
LG
Kostenfestsetzung - Rücknahme Einspruch
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Keine.
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Danke für deine Antwort! Weil wir bereits unsere Kosten zur Festsetzung gebracht haben?
Im Gerichtsbeschluss steht genau "Der Beklagte ist aufgrund der Rücknahme des eingelegten Einspruchs verlustig und verpflichtet, die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 346, 516 Abs. 3 ZPO)
Im Gerichtsbeschluss steht genau "Der Beklagte ist aufgrund der Rücknahme des eingelegten Einspruchs verlustig und verpflichtet, die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 346, 516 Abs. 3 ZPO)
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Nicht deshalb.mathilda89 hat geschrieben:Weil wir bereits unsere Kosten zur Festsetzung gebracht haben?
Eure "Tätigkeit" hinsichtlich des (verspäteten) Einspruchs gehört noch in die bereits verdiente Verfahrensgebühr.
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab
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Das Gericht entscheidet über die Kostentragung dem Grunde nach. Es prüft dabei nicht, ob überhaupt weitere Kosten entstanden sind/entstanden sein können.
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So ist es. Diese Prüfung bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Dies kann aber ohne eine Kostengrundentscheidung nicht durchgeführt werden.Adora Belle hat geschrieben:Das Gericht entscheidet über die Kostentragung dem Grunde nach. Es prüft dabei nicht, ob überhaupt weitere Kosten entstanden sind/entstanden sein können.