Hallo zusammen,
angenommen, man hat einen Vollstreckungsauftrag laufen, dann ist der Schuldner unbekannt verzogen. Man recherchiert und recherchiert und hat nach zwei Monaten eine neue Anschrift ermittelt. Dorthin wird ein neuer Vollstreckungsauftrag gefertigt. Nach meiner bisherigen Kenntnis kann ich dann nicht nocheinmal eine 3309 VV RVG abrechnen, da noch keine 6 Monate nach dem ersten Vollstreckungsauftrag vergangen sind. Erst nach 6 Monaten kann ich die Gebühr noch einmal abrechnen, so war mir das bekannt und so habe ich das gehandhabt.
Nun kommt meine Kollegin und meint: WWaaaas? Die Gebühr für den Vollstreckungsauftrag kannst du nur einmal abrechnen, egal, wieviel Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Auftrag vergeht." Sie hätte da auch durchaus schon Monierungen der Gerichte bei der Festsetzung von ZV-Kosten erhalten.
Wo das allerdings geschrieben steht, konnte sie mir nicht sagen und ich habe dazu auch nichts gefunden. Kann da jemand Klarheit in die Sache bringen?
Danke!
Wie oft ZV-Auftrag abrechnen?
- Anahid
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Das steht in der Kommentierung zu VV 3309 (z.B. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RVG 21. Auflage VV 3309 Rn. 57). Ich frag mich eher, wo Du denn diese 6 Monate her hast. Wo steht denn das?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
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Ist schon manchmal erstaunlich, welche Gesetze sich manche Kanzleien selbst schaffen.
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Ich habe hier auch das Problem. Wir haben ZV-Auftrag gemacht und dann kam vom GVZ, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. Wir haben jetzt die neue Adresse herausgefunden und ich mache jetzt einen neuen ZV-Auftrag.
Hier kann ich ja nur einmal die 3309 für den ZV-Autrag ansetzen oder? Ich habe das bis jetzt immer so gemacht, dass ich dann nur einmal abgerechnet habe, aber Anahid, dein Kommentar hat mich jetzt verunsichert.
Danke und einen schönen Tag!!
Hier kann ich ja nur einmal die 3309 für den ZV-Autrag ansetzen oder? Ich habe das bis jetzt immer so gemacht, dass ich dann nur einmal abgerechnet habe, aber Anahid, dein Kommentar hat mich jetzt verunsichert.
Danke und einen schönen Tag!!
Haben wir hier leider nicht. Was steht denn da konkret?Anahid hat geschrieben:Das steht in der Kommentierung zu VV 3309 (z.B. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a> RVG 21. Auflage VV 3309 Rn. 57). Ich frag mich eher, wo Du denn diese 6 Monate her hast. Wo steht denn das?
Ich muss gestehen, dass ich das mit den 6 Monaten ebenso in Erinnerung hatte.
Handhabt Ihr das denn ansonsten alle so, dass die Gebühr nur einmal entsteht solange bis der Gvz. in irgendeiner Weise "erfolgreich" war bzw. den Schuldner angetroffen hat o.ä.?
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Nein, ich nicht, weil der GV auch immer neu abrechnet und bisher hat noch nie ein GV gemeckert, deshalb lasse ich es drauf ankommen.
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Dort steht z. B. drin, dass eine Fortsetzung der ZV dann angenommen wird, wenn der erste Vollstreckungsauftrag aufgrund des Wohnungswechsels des Schuldners nicht ausgeführt werden kann und deshalb ein neuer ZV-Auftrag an einen neuen Gerichtsvollzieher gestellt werden muss.Manuel hat geschrieben:Haben wir hier leider nicht. Was steht denn da konkret?Anahid hat geschrieben:Das steht in der Kommentierung zu VV 3309 (z.B. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a></a> RVG 21. Auflage VV 3309 Rn. 57). Ich frag mich eher, wo Du denn diese 6 Monate her hast. Wo steht denn das?
Ich muss gestehen, dass ich das mit den 6 Monaten ebenso in Erinnerung hatte.
Handhabt Ihr das denn ansonsten alle so, dass die Gebühr nur einmal entsteht solange bis der Gvz. in irgendeiner Weise "erfolgreich" war bzw. den Schuldner angetroffen hat o.ä.?
Von irgendwelchen Fristen habe ich dort nicht gelesen. Allerdings handhabe ich es so, dass wenn zwischen dem alten und dem neuen ZV-Auftrag mehr als 2 Jahre liegen (manchmal dauert eine Anschriftenermittlung), ich für den neuen ZV-Auftrag erneut Gebühren abrechne. Früher verjährten die RA-Gebühren gem. § § 196 Nr. 15 BGB nach 2 Jahren. Nach dem "neuen" Schuldrechtmodernisierungsgesetz verjähren die Ansprüche nun nach 3 Jahren. Ich persönlich finde aber, wenn ich 2 Jahre lang versucht habe, die neue Anschrift des Schuldners zu ermitteln, muss ich das irgendwie vergütet bekommen. Und das tue ich in Form von Gebühren für den neuen ZV-Auftrag. Allerdings würde ich mich bei der Kostenfestsetzung nicht mit dem Gericht darüber anlegen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Der Gerichtsvollzieher rechnet immer neu ab, weil es kostenrechtlich bei ihm immer ein neuer Auftrag ist. Im Gegensatz zu einem Anwalt.Soenny hat geschrieben:Nein, ich nicht, weil der GV auch immer neu abrechnet und bisher hat noch nie ein GV gemeckert, deshalb lasse ich es drauf ankommen.
§ 352
Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.