Hallo Ihr Lieben!
Ich habe Folgendes Problem:
Unser Mandant wurde verklagt am LG Kiel, er hat seinen Privatwohnsitz (A) im Gerichtsbezirk des LG Kiel. Seinen Geschäftssitz (B) hat er jedoch am Gerichtsbezirk Rostock, dort wo unsere Kanzlei ihren Sitz hat. Der Mandant wurde privat verklagt.
Da der Mandant überwiegend am Geschäftssitz (B) ist, mandatiert er uns immer und ist mittlerweile ein guter Freund meines Chefs.
Nun zur Frage:
Wir haben Reisekosten in voller Höhe geltend gemacht. Also von Rostock nach Kiel. Jetzt beruft sich die Gegenseite auf die fiktiven Reisekosten, da ein Anwalt am Gerichtsbezirk Kiel beauftragt hätte werden können.
Soll ich mich damit abspeisen lassen? Ich würde gerne die Begründung versuchen, dass der Mandant überwiegend am Geschäftssitz (B) ist und nur am Wochenende bzw. selten am Privatwohnsitz (A). Hat damit jemand Erfahrungen?
Reisekosten Anwalt am 3. Ort
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Das wird nichts.
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Du musst die Fahrtkosten dann von seinem Wohnort berechnenund die Höchstkilometergrenze des am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk Kiel beachten.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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Hat evtl. jemand ein Formulierungsbeispiel für mich?
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Wofür?
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Formulierung, wie ich die fiktiven Reisekosten berechne und beantrage.
Noch nie gemacht son Mist...hatten sonst nie Probleme mit unseren Kostenanträgen, weil die Mandanten hier ortsansässig waren
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Dafür brauchst Du keinen Text. Du beantragst die Reisekosten vom weitest entfernten Kaff im Gerichtsbezirk zum Gericht in Kiel.
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ich bin mit Reisekosten vom 3ten Ort schon durchgekommen. Mein Mdt war Student am Kanzleiort, verklagt in München, offiziell wohnhaft bei Augsburg.
Mit der Begründung gewöhnlicher Aufenthaltsort am Kanzleisitz, keine andere Möglichkeit zur Beratung während üblicher Kanzleiöffnungszeiten sind die Fahrtkosten festgesetzt worden.
ich hab die Reisekosten fiktiv immer im Antrag in der Berechnung drin und schreibe darunter: Die geltend gemachten Reisekosten sind erstattungsfähig, da diese die Reisekosten eines Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks nicht übersteigen (AG Marbach 6.11.13, 3 C 32/12).
Mit der Begründung gewöhnlicher Aufenthaltsort am Kanzleisitz, keine andere Möglichkeit zur Beratung während üblicher Kanzleiöffnungszeiten sind die Fahrtkosten festgesetzt worden.
ich hab die Reisekosten fiktiv immer im Antrag in der Berechnung drin und schreibe darunter: Die geltend gemachten Reisekosten sind erstattungsfähig, da diese die Reisekosten eines Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks nicht übersteigen (AG Marbach 6.11.13, 3 C 32/12).
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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Ist aber doch ein ganz anderer Fall Neffi. Der Mandant der Themenstarterin wohnt aber im Gerichtsbezirk und eben nicht am Kanzleiort. Das ist doch in keinster Weise mit Deinem Fall vergleichbar.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Unser Mandant hat aber am Kanzleiort (ca. 20 km entfernt) seine Firma.