![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
§31 GKG sagt ja recht klar, dass bei mehreren Kostenschuldnern diese wie Gesamtschuldner haften. Und ich tobe hierzu gerade etwas rum und finde aber nichts, was dagegen spricht.
Wir haben folgenden Fall:
Ein e.V. Verfahren gegen zwei Parteien. VG 1 ist eine deutsche Firma, VG 2 sitzt im Ausland. Entsprechend der ordnungsgemäßen Zustellung wurden für VG 2 diverse Übersetzungen gemacht.
Wir vertreten VG 1 und uns wurde nun die GKR zugesandt, welche diese zur hälfte tragen soll. Hierin sind - ihr ahnt es sicher schon - jegliche Auslagen, die durch die Übersetzung angefallen sind, mit angesetzt.
![Motzsmiley :motz](./images/smilies/motz.gif)
![Motzsmiley :motz](./images/smilies/motz.gif)
Hier macht es sich der Gesetzesgeber und das Gericht ja jetzt sehr einfach.
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)