Hallo,
wir haben dem Rechtsanwalt eine beglaubigte Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleiches (Arbeitsgericht) von Anwalt zu Anwalt zugestellt und dieser verweigert die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und verweist auf eine BGH Entscheidung aus 2015, dass es keine MItwirkungspflicht des RA nach § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gibt.
Unser Mandant hat noch Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses (der RA der Gegenseite wurde mehrfach aufgefordert ohne Erfolg), daher wollte ich einen Antrag gemäß § 888 ZPO machen.
Wenn ich den Vergleich durch einen GVZ zustellen lasse, dann doch an den Anwalt der Gegenseite oder? Bin jetzt etwas verunsichert....
Muss der Vergleich für den Antrag nach § 888 ZPO bereits zugestellt sein?
Ich bedanke mich jetzt schon mal und wünsch euch noch einen schönen Nachmittag
Zustellung Vergleich - RA verweigert Rücksendung EB
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Ja, die Zustellung über den GVZ hat an den Anwalt der Gegenseite zu erfolgen.
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das EB von einem anderen Anwalt zu unterzeichnen. Wir machen das seit der BGH-Entscheidung auch nicht mehr.
Die Zustellung des Titels muss vor Einleitung dieser ZV-Maßnahme selbstverständlich erfolgt sein.
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das EB von einem anderen Anwalt zu unterzeichnen. Wir machen das seit der BGH-Entscheidung auch nicht mehr.
Die Zustellung des Titels muss vor Einleitung dieser ZV-Maßnahme selbstverständlich erfolgt sein.
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 19.01.2017, 14:15, insgesamt 2-mal geändert.
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Vielen Dank Phuul
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Warum macht man das nicht? Mit der Zustellung durch den GVZ löst man doch nur Kosten aus.Phuul hat geschrieben:Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das EB zu unterzeichnen, das machen wir mittlerweile auch nicht mehr.
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Wie viele Abschriften bekommt der GVZ? Eine beglaubigte und eine einfache?
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Anweisung vom ChefCiara hat geschrieben:Phuul hat geschrieben:Warum macht man das nicht? Mit der Zustellung durch den GVZ löst man doch nur Kosten aus.
Er ist der Meinung, dass das dann unter Mandantenverrat fällt entsprechend der BGH-Entscheidung.
In einem Fall letztens hat aber das Gericht einen VGL von Amts wegen zugestellt unter Verweis auf § 329 ZPO (, das wurde so in einer Begründung zu meiner abgeschmetterten KFA-Monierung niedergelegt), auch wenn ich den für Vergleichsbeschlüsse nicht einschlägig halte. Bin daher am überlegen, mal auszuprobieren, ob die Gerichte auf dieser Grundlage selber die Zustellung vornehmen, auch wenn Parteibetrieb eigentlich richtig ist.
Dann kann man sich das Theater nämlich sparen.
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 19.01.2017, 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer hat inzwischen reagiert. Es soll diesbezüglich eine Änderung in § 14 BORA geben.
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ ... l?start=10
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Das hatte ich auch gesehen, aber bisher ist das ja nicht verabschiedet und solange wird Cheffe seine Meinung leider nicht überdenken. Ich würde es auch begrüßen, wenn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt wieder reibungslos funktionieren würde wie vorher.Pitt hat geschrieben:Die Bundesrechtsanwaltskammer hat inzwischen reagiert. Es soll diesbezüglich eine Änderung in § 14 BORA geben.
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http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... 62456.htmlhummelgunde20 hat geschrieben:Wie viele Abschriften bekommt der GVZ? Eine beglaubigte und eine einfache?
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Warum? Weil der RA zwar Organ der Rechtspflege aber vorallem Interessenvertreter ist... und es ist nicht im Interesse des eigenen Mandanten dem Gegner dabei zu helfen, dass er vollstrecken kann. Das wäre nach meiner Auffassung tastsächlich "Mandantenverrat". Dann soll er lieber Geld für die Zustellung zahlen.Ciara hat geschrieben:Warum macht man das nicht? Mit der Zustellung durch den GVZ löst man doch nur Kosten aus.Phuul hat geschrieben:Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das EB zu unterzeichnen, das machen wir mittlerweile auch nicht mehr.
Gruß MG
Audiatur et altera pars!