wir haben dem Rechtsanwalt eine beglaubigte Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleiches (Arbeitsgericht) von Anwalt zu Anwalt zugestellt und dieser verweigert die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und verweist auf eine BGH Entscheidung aus 2015, dass es keine MItwirkungspflicht des RA nach § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gibt.
Unser Mandant hat noch Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses (der RA der Gegenseite wurde mehrfach aufgefordert ohne Erfolg), daher wollte ich einen Antrag gemäß § 888 ZPO machen.
Wenn ich den Vergleich durch einen GVZ zustellen lasse, dann doch an den Anwalt der Gegenseite oder? Bin jetzt etwas verunsichert....
Muss der Vergleich für den Antrag nach § 888 ZPO bereits zugestellt sein?
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Ich bedanke mich jetzt schon mal und wünsch euch noch einen schönen Nachmittag