Liebe Forenmitglieder,
ich bräuchte Unterstützung bzw. einen Denkanstoss für folgenden Sachverhalt:
Ich muss Kostenfestsetzung beantragen für folgenden Fall und stehe gerade irgendwie voll auf dem Schlauch und kann nicht klar denken, weil mein Schreibtisch heute so voll ist.....
Sachverhalt I. Instanz:
Wir haben in erster Instanz vor dem Landgericht die Beklagte vertreten
Der Kläger hat für die I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
1. Verhandlungstermin zur mündlichen Verhandlung wurde angesetzt.
Es erging ein Endurteil mit folgendem Inhalt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 19/20 und die Beklagte 1/20.
Wie muss der Kostenfestsetzungsantrag nun richtig lauten?
Sachverhalt II. Instanz
Der Kläger gind aufgrund des erstinstanzlichen Urteil in die Berufung.
Das Berufungsverfahren war beim OLG anhängig
Ein Verhandlungstermin fand nicht statt.
Sein Prozessvertreter beantragte wieder Prozesskostenhilfe. Diese wurde jedoch für das Berufungsverfahren abgelehnt. Daraufhin legte der Berufungskläger gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe "sofortige Beschwerde" ein. Diese wurde jedoch mittels Beschluss als unzulässig verworfen.
Im Nachgang wurde ein Beschluss erlassen, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Wie müssen nun die Kostenfestsetzungsanträge genau lauten und gestellt werden?
Müssen zwei Kostenfestsetzungsanträge für I. Instanz an das LG und für die II. Instanz an das OLG gestellt werden oder kann man beide Instanzen in einem KFB-Antrag abrechnen.
Welche Gebühren fallen genau an?
Es wäre nett wenn mir jemand helfen könnte.......
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Antrag Kostenfestsetzung für I. und II. Instanz
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Hallo,
auch wenn dein Tisch voll ist, ist hier eine Entwurfsrechnung von dir gerne gesehen.
Gruß
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Deans Schrei Pudding!!!
Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.
The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."
Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
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Danke für deine schnelle Rückantwort.
Meine Entwurfsrechnung wäre wie folgt:
I. Instanz
Streitwert: € 21.000,00
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 € 964,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 € 890,00
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Termin am 02.5.2016
Auslagenpauschale € 20,00
Zwischensumme € 1.917,00
19 % Mehrwertsteuer € 364,23
Summe € 2.281,23
II. Instanz
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG
Auslagenpauschale
und Mehrwertsteuer
Kann man für das Verfahren des Klägers Einlegung sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss auch noch extra eine Gebühr abrechnen?
Meiner Meinung eher nicht.....
Vielleicht kannst du mir helfen????
Meine Entwurfsrechnung wäre wie folgt:
I. Instanz
Streitwert: € 21.000,00
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 € 964,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 € 890,00
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Termin am 02.5.2016
Auslagenpauschale € 20,00
Zwischensumme € 1.917,00
19 % Mehrwertsteuer € 364,23
Summe € 2.281,23
II. Instanz
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG
Auslagenpauschale
und Mehrwertsteuer
Kann man für das Verfahren des Klägers Einlegung sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss auch noch extra eine Gebühr abrechnen?
Meiner Meinung eher nicht.....
Vielleicht kannst du mir helfen????
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- ...wegen der Kekse hier
- Kennt alle Akten auswendig
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- Beruf: ReNo
Ich weiß es nicht, aber nach kurzem Studium des RVG halte ich Nachfolgendes möglicherweise für anwendbar:
(weiß aber nicht, inwieweit ein PKH-Verfahren bzw. darin entstandene Gebühren möglicherweise anzurechnen sind...3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ........ in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €
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- Foren-Praktikant(in)
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Liebe Pitz
aber das PKH-Verfahren wurde ja vom Berufungskläger aktiv betrieben und nicht von uns.
Da dessen Prozessbevollmächtigter eventuell eine Gebühr ansetzen kann und darf leuchtet mir ein aber wir als Berufungsbeklagte waren ja daran nicht aktiv beteiligt. Daher würde ich sagen können wir unserer Mandantschaft keine extra Gebühr dafür berechnen oder?
Lieben Gruß
aber das PKH-Verfahren wurde ja vom Berufungskläger aktiv betrieben und nicht von uns.
Da dessen Prozessbevollmächtigter eventuell eine Gebühr ansetzen kann und darf leuchtet mir ein aber wir als Berufungsbeklagte waren ja daran nicht aktiv beteiligt. Daher würde ich sagen können wir unserer Mandantschaft keine extra Gebühr dafür berechnen oder?
Lieben Gruß
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Für die PKIH-Beschwerde entsteht eine 3500. Ihr habt aber mit dem PKH-Verfahren der Gegenseite nix zu tun, und entsprechende Gebühren sind auch sowieso nicht erstattungsfähig.
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- Foren-Praktikant(in)
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Liebe Frau Rechtsanwältin Adora Belle,
vielen Dank für Ihre Antwort.....
Das habe ich mir nämlich auch gedacht und sehe das genauso.
Liebe Grüsse
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Das habe ich mir nämlich auch gedacht und sehe das genauso.
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- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
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- Beiträge: 14438
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Ey, nich siezen hier, das ist verboten!
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- Foren-Praktikant(in)
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- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Ok dass wusste ich nicht. SORRY
Können Sie mir auch bei der Erstellung der Kostenfestsetzungsanträge helfen?
Ich komme damit irgendwie heute nicht klar.....
Können Sie mir auch bei der Erstellung der Kostenfestsetzungsanträge helfen?
Ich komme damit irgendwie heute nicht klar.....