Hallo Leute, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.
Das Gericht hat die Prozesskostenhilfe, zeitgleich mit dem Urteil, aufgehoben. Allerdings hat es keine Gründe für die Aufhebung genannt. Es ist auch kein Verweis auf irgend einen Paragrafen angegeben. Kann dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden, weil der Grund fehlt oder ist das normal, dass kein Grund angegeben ist.
Aufhebung PKH ohne Begründung
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Hab ich so noch nicht gehört. Möglicherweise wird ein Anspruch zugesprochen, der die PKH-Voraussetzungen entfallen lässt? Aber auch dann würde das gesondert im PKH-Verfahren behandelt, und sicher nicht mit dem Urteil.
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Es ist nicht zusammen im Urteil sondern in einem gesonderten Beschluss der zeitglich abgefasst mit dem Urteil ergangen ist. Da hab ich mich wohl etwas undeutlich ausgedrückt.
@alraune: nein, er muss etwas bezahlen.
@alraune: nein, er muss etwas bezahlen.
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Das kenne ich auch.
Manche Gerichte meinen, wenn die PKH-Partei durch Urteil einen Betrag zugesprochen bekommt, der das Schonvermögen übersteigt, dann hat die Partei das im Sinn einer Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse einzusetzen. Da würde ich dann schon mal sofortige Beschwerde (Achtung Frist!) einlegen. Denn nur weil es im Urteil steht, hat der Mandant das Geld doch noch nicht. Und zweitens muss man auch erst einmal sehen, ob es überhaupt zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt.
Hat er freilich den Urteilsbetrag und kommt dies zu einer entsprechenden Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, dann dürfte die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wohl gerechtfertigt sein. Denn eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse muss er, außer in Altfällen, dem Gericht doch ohnehin anzeigen.
Manche Gerichte meinen, wenn die PKH-Partei durch Urteil einen Betrag zugesprochen bekommt, der das Schonvermögen übersteigt, dann hat die Partei das im Sinn einer Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse einzusetzen. Da würde ich dann schon mal sofortige Beschwerde (Achtung Frist!) einlegen. Denn nur weil es im Urteil steht, hat der Mandant das Geld doch noch nicht. Und zweitens muss man auch erst einmal sehen, ob es überhaupt zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt.
Hat er freilich den Urteilsbetrag und kommt dies zu einer entsprechenden Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, dann dürfte die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wohl gerechtfertigt sein. Denn eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse muss er, außer in Altfällen, dem Gericht doch ohnehin anzeigen.
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Dann ist es um so unverständlicher. Ein Beschluss ohne Begründung, ohne RM-Belehrung?Kara hat geschrieben:...nein, er muss etwas bezahlen.
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Einspruch, Euer Ehren Eine Verbesserung der Verhältnisse rechtfertigt nie eine Aufhebung der PKH. Die Aufhebungsgründe sind im § 124 ZPO abschließend aufgezählt, da gibt es so etwas nicht. Bei einer Verbesserung der Verhältnisse wird die Bewilligung hinsichtlich der Zahlungsbestimmung abgeändert. Bei plötzlichem Vermögen jetzt eben eine Einmalzahlung. Aber natürlich ist das alles "sehr" eigenartig.Kanzleihund hat geschrieben: dies zu einer entsprechenden Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, dann dürfte die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wohl gerechtfertigt sein.