Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1
01.06.2015, 16:48
Hallo zusammen,
wir haben einen tollen neuen Fall und wissen nicht wie wir das abrechnen können:
Fall war bei LG (erste Instanz) anhängig, es wurde Berufung eingelegt zum OLG. Das OLG hat wieder zurückverwiesen an LG mit einer Entscheidung.
Gegen das jetzige Urteil vom LG (also das zweite) haben wir wieder Berufung eingelegt, sodass die Sache jetzt wieder beim OLG ist.
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Anahid
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#2
01.06.2015, 18:04
Ist leichter, als es aussieht. Abrechnungsvorschlag?
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Helga
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#4
02.06.2015, 21:32
Hallo,
Du rechnest jeden Verfahrensabschnitt ganz normal ab.
Also 1. das Verfahren vor dem Landgericht,
2. das Berufungsverfahren vor dem OLG,
3. das Verfahren nach Zurückverweisung vor dem LG(bei uns war es das gleiche Aktenzeichen, nur mit einer anderen Kammerangabe)
4. das 2. Berufungsverfahren
Es erfolgen keine Anrechnungen, also immer z.B. Verfahrens- und Terminsgebühr. Ich habe gerade keinen RVG Kommentar zur Hand, sonst hätte ich Dir hier auch den § nennen können. Wenn mir keiner zuvor kommt, ergänze ich diesen Beitrag morgen noch.
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#6
24.06.2016, 00:01
Hallo zusammen,
zwei Fragen bitte noch zum Thema:
1. I. Instanz LG
2. II Instanz, Berufung, OLG mit zurückweisung an das LG gem. § 21 I RVG
3. Verfahren wieder beim LG
Fragen:
a- Nach Zurückweisung sind wir wieder bei der I. Instanz oder bei der II.?
b- Habe ich eine 1,3 VG oder eine 1,6 VG?
Vielen lieben Dank!!
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#7
24.06.2016, 08:56
Nach Zurückverweisung bist Du wieder in der I. Instanz. Bislang hast Du sowohl eine 1,3 als auch eine 1,6 VG. Hast doch I. Instanz und Berufung = II. Instanz.
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#8
27.06.2016, 01:57
Danke! Dann nach der Zurückweisung, wenn die Angelegenheit wieder in der I. Instanz geprüft wird, haben wir wieder eine 1,3 VG, die total angerechnet wird.
Entschieden wird wieder mit einem Urteil. Dagegen als Rechtsmittel ist die Berufung wieder möglich? Und wenn ja sind die entsprechenden Gerichtsgebühren für die II. Instanz noch mal zu bezahlen?
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#9
27.06.2016, 09:20
Ja, gegen das Urteil kann erneut die Berufung eingelegt werden. Zurückverweisung heißt ja, dass das erstinstanzliche Gericht irgendwie die Angelegenheit nicht so bearbeitet hat, wie es sollte (z.B. einen gebotenen Beweis nicht erhoben). Du hast ja in der II. Instanz kein "Urteil" im normalen Sinn, sondern das Urteil der I. Instanz wird aufgehoben und die Sache wieder zurückgegeben, sodass die Angelegenheit so gestellt wird, als wenn das Urteil noch nicht ergangen wäre und jetzt weiter verhandelt wird. Und ja, die Kosten II. Instanz entstehen dann erneut, wenn wieder Berufung eingelegt werden sollte.
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#10
27.06.2016, 11:43
Vielen Dank!
Wird sich was ändern wenn wir die Klage nach der Zurückweisung zurücknehmen werden?