Hallo zusammen!
Letzte Woche ging ein Teil-VB ein, mit dem ich mich heute beschäftigt habe. Im VB wurden unsere Verfahrenskosten nach der alten Gebührenversion (RVG bis 01.08.2013) berechnet, obwohl der MB deutlich nach 01.08.2013 beantragt wurde (wir haben den Akt erst nach Teil-Widerspruch übernommen).
Welche Möglichkeiten habe ich? Handelt es sich insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 Alt. 3 ZPO und kann ich insoweit die Berichtigung des VBs verlangen? Was ist, wenn der Antragsteller (Inkasso-Unternehmen) angegeben hat, dass ihm der Auftrag vor 01.08.2013 erteilt wurde?
VG!
Falscher VB - § 319 ZPO?
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Der VB ist übrigens rechtskräftig und ich will die Rechtskraft nicht wieder verlieren (Anspruch ist eigentlich verjährt, d.h. Teil-VB ist für Mandant äußerst positiv).
SW liegt bei etwas über EUR 2.000,00, Gebühren wären bei Berichtigung ca. EUR 30,00 höher - sollte sich keiner sicher sein, lasse ich es und beantrage nichts.
SW liegt bei etwas über EUR 2.000,00, Gebühren wären bei Berichtigung ca. EUR 30,00 höher - sollte sich keiner sicher sein, lasse ich es und beantrage nichts.
- Anahid
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Nur damit ich das erstmal überhaupt verstehe: Das Inkassobüro hat den MB selbst beantragt und Ihr seid erst nach Teil-Widerspruch tätig geworden?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Das Inkassobüro hat den MB beantragt (nach 01.08.2013, Beauftragung des Büros wohl vor 01.08.2013) und die Sache wurde nach Teil-Widerspruch an uns abgegeben. Alles Nachfolgende kommt von uns.
- Anahid
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Nein, da hast Du keinen Anspruch auf Berichtigung. Das Mahnverfahren wurde nach den Angaben des Inkassobüros richtig geführt. Wenn da eine Beauftrgung vor dem 01.08.2013 angegeben ist, dann richten sich auch die Gebühren danach. Innerhalb eines Verfahrens kann die Gebührentabelle nicht wechseln.
Selbstverständlich kannst Du dem Inkassobüro aber die höheren Gebühren in Rechnung stellen. Die Differenz geht in dem Fall zu Lasten Eures Mandanten.
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