Aufforderungsschreiben das Zahlung auf Vergleich erfolgen soll im Arbeitsgerichtsverfahren auch mit ner 0,3 Gebühr?
Arbeitsrecht...jeder Kosten selber?!?
Aufforderungsschreiben Arbeitsrecht
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Wenn das doch ein Gerichtsverfahren ist, dann gehört die Aufforderung zur Zahlung zum Verfahren. Oder habt ihr das jetzt erst übernommen und wart gar nicht im Verfahren vor Gericht involviert?BiancaB hat geschrieben:Aufforderungsschreiben das Zahlung auf Vergleich erfolgen soll im Arbeitsgerichtsverfahren auch mit ner 0,3 Gebühr?
Arbeitsrecht...jeder Kosten selber?!?
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann natürlich die 0,3 für die Vollstreckungsandrohung verlangt werden.
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Doch...haben jetzt einen Vergleich vom ArbG bekommen...wollen jetzt den Schuldner zur Zahlung auffordern. Aber bin mir nicht sicher ob cih bei dem Aufforderungschreiben auch die 0,3 ZV Gebühr nehmen kann.....wegen Arbeitsgerichtsverfahren.....
Und wenn ich jetzt vollstrecke aus dem Vergleich, dann nehm ich ganz normal die Kosten oder??
Steh gerade auf dem Schlauch....
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Aber eine Aufforderung ist doch was anderes als eine Vollstreckungsandrohung.Sonnenkind hat geschrieben:Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann natürlich die 0,3 für die Vollstreckungsandrohung verlangt werden.
Du bekommst den Vergleich, dann schreibst du dem Gegner er soll zahlen. Und wenn er dann nicht zahlt dann machst du die Androhung...., zumindest machen wir das immer so.... Und gleichzeitig mit Aufforderung beantragen wir immer noch die vollstreckbare, falls uns die nicht vorliegt.
Und für die ZV ist das ganz normal. Die Kosten stellst du dem Gegner mit auf die Karte
Tatjana
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Der Schuldner weiß ja seit Abschluss des Vergleiches, dass er zahlen muss. Weshalb soll dann zuerst ein Aufforderungsschreiben gemacht werden vor der Vollstreckungsandrohung. Ich würde hier sowieso gleich den Schritt gehen und den Vergleich über GVZ zustellen lassen und vollstrecken. Die Wartefrist von 2 Wochen solltest du nämlich hier nicht haben. Schau mal § 794 ZPO.
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Ok, wir machen das der guten Ordnung halber....Sonnenkind hat geschrieben:Der Schuldner weiß ja seit Abschluss des Vergleiches, dass er zahlen muss. Weshalb soll dann zuerst ein Aufforderungsschreiben gemacht werden vor der Vollstreckungsandrohung. Ich würde hier sowieso gleich den Schritt gehen und den Vergleich über GVZ zustellen lassen und vollstrecken. Die Wartefrist von 2 Wochen solltest du nämlich hier nicht haben. Schau mal § 794 ZPO.
Aber sie muss trotzdem die vollstreckbare haben sonst nutzt der Titel ihr recht wenig bei der Vollstreckung.
Tatjana
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Wir machen das in einem Schreiben...also zahlen bis ... und wenn keine Zahlung dann ZV...dafür nehme ich immer die Vollstreckungsgebühr in Höhe von 0,3
Jetzt macht mein Chef mich aber ganz wuschig und meinte ob man die überhaupt nehmen kann in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil ja eigentlich jeder seine Kosten trägt....
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Mit Voraussetzungen meine ich in diesem Fall, dass ein Titel vorliegt und dieser zugestellt wurde (evtl. von Anwalt zu Anwalt). Die Wartefrist ist vorliegend nicht zu beachten.
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