Ja, hatte ich auch schon. Ich hatte aber auch leider schon Rechtspfleger, die sich auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, bei mir 21. Auflage, VV 7008 Rn. 74 bezogen haben und eine Überprüfung abgelehnt haben.13 hat geschrieben:...und genau das passiert häufiger als man glaubt. Die Parteiantwort: "Blabla... handelt es sich um ein Versehen. Die Partei ist natürlich... leier, leier"
KFA "GmbH ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt"
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Nach § 15 UStG sind Unternehmen i. S. d. § 2 UStG vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Ausnahme machen die Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Sowie ich es verstehe, fällt hierunter auch eine GmbH, da auch diese sich auf diese Regelung beziehen kann ("Da der Unternehmerbegriff des § 2 UStG maßgebend ist, können Kleinunternehmer auch juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG)1), sein." Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 8. Aufl. 1997, 163. Lieferung 07.2015, § 19 UStG, Rn. 3). Es ist jedoch auch immer noch § 4 UStG zu berücksichtigen. Dieser regelt, die Steuerbefreiung. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine GmbH Wohnungen an nicht Unternehmer vermietet (glaube Nr. 12?!). Auch Versicherungen (Nr. 10?!) fallen unter die Regelungen des § 4 UStG.
Monieren würde ich aber auch auf jeden Fall, da man ja meistens selbst schlecht sagen kann, ob die GS vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
Monieren würde ich aber auch auf jeden Fall, da man ja meistens selbst schlecht sagen kann, ob die GS vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
- 13
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Den Kollegen kann man nicht mal einen Vorwurf machen, denn allgemeine Ansicht ist, dass grundsätzlich eine Bindung an die Erklärung besteht und wegen des Umstands, dass im KFV nicht ermittelt/hinterfragt wird, sich u.a. auf diese Stelle im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> bezogen wird. So übrigens auch das OLG Naumburg in 2 identischen Entscheidungen. Allerdings hat das Gericht auch gesagt, dass bei augenscheinlicher Unrichtigkeit der Erklärung eben doch nachgehakt werden kann/muss, denn eine offenbare Unrichtigkeit im KFB zu verankern, kann auch nicht richtig sein.Anahid hat geschrieben: Ja, hatte ich auch schon. Ich hatte aber auch leider schon Rechtspfleger, die sich auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a>, bei mir 21. Auflage, VV 7008 Rn. 74 bezogen haben und eine Überprüfung abgelehnt haben.
~ Grüßle ~
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