Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des PB einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.
BGH, Beschl. v. 27.08.2015 - III ZB 60/14
NJW 2015, 3246
Unterschrift PB
- 13
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Da bin ich mir beileibe nicht sicher... offensichtlich ist ein solcher Versuch ja schon aufgeflogen.
~ Grüßle ~
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Schlecht gemacht halt. Oder schlecht vorgetragen.
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Der hatte tatsächlich vorgetragen, dass die "verdächtige Linie" auf dem Telefax durch Zusammenkopieren entstanden ist. Wenn ich es richtig erinnere ist besonders blöd gewesen, dass der "Kopierer" selber Anwalt war, also im Grunde einfach selber iV hätte unterschreiben können.
Ah, hier
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/Urte ... ungFDZVR20
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läuft...
das konnte er nicht, weil er nicht zugelassen war.Maddien hat geschrieben:Der hatte tatsächlich vorgetragen, dass die "verdächtige Linie" auf dem Telefax durch Zusammenkopieren entstanden ist. Wenn ich es richtig erinnere ist besonders blöd gewesen, dass der "Kopierer" selber Anwalt war, also im Grunde einfach selber iV hätte unterschreiben können.
Ah, hier
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