Unterschrift PB

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NORTHERN DINO
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#1

30.10.2015, 17:05

Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des PB einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.

BGH, Beschl. v. 27.08.2015 - III ZB 60/14

NJW 2015, 3246
~ Grüßle ~
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Languste
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#2

30.10.2015, 17:12

Auf dem Fax sieht doch kein Mensch, ob das aufgeklebt wurde oder wirklich unterschrieben!
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#3

30.10.2015, 17:21

Da bin ich mir beileibe nicht sicher... offensichtlich ist ein solcher Versuch ja schon aufgeflogen. :pfeif
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Adora Belle
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#4

30.10.2015, 18:06

Schlecht gemacht halt. :cowboy Oder schlecht vorgetragen.
Maddien
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#5

30.10.2015, 18:17

Der hatte tatsächlich vorgetragen, dass die "verdächtige Linie" auf dem Telefax durch Zusammenkopieren entstanden ist. Wenn ich es richtig erinnere ist besonders blöd gewesen, dass der "Kopierer" selber Anwalt war, also im Grunde einfach selber iV hätte unterschreiben können.

Ah, hier

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/Urte ... ungFDZVR20
läuft...
:huch
Jupp03/11

#6

31.10.2015, 19:57

Maddien hat geschrieben:Der hatte tatsächlich vorgetragen, dass die "verdächtige Linie" auf dem Telefax durch Zusammenkopieren entstanden ist. Wenn ich es richtig erinnere ist besonders blöd gewesen, dass der "Kopierer" selber Anwalt war, also im Grunde einfach selber iV hätte unterschreiben können.

Ah, hier

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/Urte ... ungFDZVR20
das konnte er nicht, weil er nicht zugelassen war.
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