Einen guten Nachmittag an alle.
Ich bin neu hier und hoffe, dass ich meine Frage richtig einstelle.
Ich habe ein Problem und keiner in der Kanzlei hatte vorher schon einmal eine solche Angelegenheit. Vielleicht kann mir ja jemand hier aus dem Forum helfen. Das wäre echt toll.
Sachverhalt: Ich habe einen PfüB ausgebracht. Forderung ist rückständiger und zukünftiger Unterhalt. Drittschuldner ist ein Mieter, der in einer Wohnung des Schuldners lebt. Der PfüB ist vom Gericht auch anstandslos erlassen worden. Nun hat sich aber der Drittschuldner einen Anwalt genommen und Erinnerung gegen den Pfüb eingelegt. Begründung: Vorratspfändung sei - wenn man Miete pfändet - nicht zulässig. Kann jemand was dazu sagen? Ich soll bis Ende der Woche gegenüber dem Gericht Stellung nehmen.
Vielen Dank im Voraus.
Vorratspfändung Unterhaltsforderung
- Master24
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Warum sollte das nicht zulässig sein? Ihr habt den Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Mieter als Drittschuldner gepfändet. Ich sehe, kenne und weiß keinen Grund, aus welchem eine Unzulässigkeit herausgehen sollte.
Grundsätzlich ist eine Mietzinsforderung eine "normale" Geldforderung, hierauf kann ich (jedenfalls auf Kaltmiete ohne weiteres und unbedingt) ZV-mäßig zugreifen. Der Anspruch auf zukünftige Mietforderungen ist ebenso nirgends als unpfändbar beschrieben. Der Vollstreckungsschuldner könnte sich allenfalls mit einem Antrag nach 851b ZPO "retten".
Im Übrigen ist der Drittschuldner recht "doof", gelinde gesagt. Zunächst mal dürfte es ihm als Drittschuldner doch reichlich wurscht sein, ob er die Miete nun an den A, oder RA B als Vertreter von C zahlt...
Grundsätzlich ist eine Mietzinsforderung eine "normale" Geldforderung, hierauf kann ich (jedenfalls auf Kaltmiete ohne weiteres und unbedingt) ZV-mäßig zugreifen. Der Anspruch auf zukünftige Mietforderungen ist ebenso nirgends als unpfändbar beschrieben. Der Vollstreckungsschuldner könnte sich allenfalls mit einem Antrag nach 851b ZPO "retten".
Im Übrigen ist der Drittschuldner recht "doof", gelinde gesagt. Zunächst mal dürfte es ihm als Drittschuldner doch reichlich wurscht sein, ob er die Miete nun an den A, oder RA B als Vertreter von C zahlt...
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Ich frag mich auch gerade, warum sich der Drittschuldner beschwert. Ihn betrifft das ganze doch mehr "indirekt" und wie vorher schon gesagt, dürfte es ihm wohl eigentlich auch egal sein, an wen er die Kaltmiete zahlt.
- Master24
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Also insgesamt keine Sorgen machen. Der Drittschuldner verhält sich ebenso nicht gerade wirklich sinnvoll, wie es sein Anwalt macht. *g*
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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- Sandra S.
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Vielleicht kennen sich der Schuldner und sein Mieter ja ganz gut, und der Mieter will deshalb lieber an den Schuldner zahlen als an dessen Gläubiger...
Aber mal davon abgesehen:
"Vorratspfändung" gibt es laut Gesetz nur bei Pfändung von zukünftigen Unterhalt in Arbeitseinkommen, nicht aber bei anderen wiederkehrenden Leistungen (wie z.B. Miete).
D.h. wenn du in die Miete pfänden willst, müsstest du jeden Monat einen neuen PfüB machen, da die Miete ja jeweils erst am 3. fällig wird und du nur fällige Forderungen pfänden kannst. Laut Rechtsprechung ist es aber auch bei anderen wiederkehrenden Forderungen (=Miete) möglich, mit einem einzigen PfüB auch die zukünftigen Unterhaltsforderungen zu pfänden (sogenannte "Dauerpfändung").
Vielleicht hilft dir das ein bißchen weiter? Wegen der Dauerpfändung hab ich jetzt leider keine Rechtsprechung da, aber vielleicht findest du ja beim googlen was?
Aber mal davon abgesehen:
"Vorratspfändung" gibt es laut Gesetz nur bei Pfändung von zukünftigen Unterhalt in Arbeitseinkommen, nicht aber bei anderen wiederkehrenden Leistungen (wie z.B. Miete).
D.h. wenn du in die Miete pfänden willst, müsstest du jeden Monat einen neuen PfüB machen, da die Miete ja jeweils erst am 3. fällig wird und du nur fällige Forderungen pfänden kannst. Laut Rechtsprechung ist es aber auch bei anderen wiederkehrenden Forderungen (=Miete) möglich, mit einem einzigen PfüB auch die zukünftigen Unterhaltsforderungen zu pfänden (sogenannte "Dauerpfändung").
Vielleicht hilft dir das ein bißchen weiter? Wegen der Dauerpfändung hab ich jetzt leider keine Rechtsprechung da, aber vielleicht findest du ja beim googlen was?
Liebe Grüße
von Sandra
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bitte im entsprechenden Bereich posten und nicht hier im Rechtsprechungsbereich, hier soll nur neue REchtsprechung gepostet werden (habs verschoben)