Hallöchen,
ich habe im letzten Jahr mal einen Antrag auf Pfändung zur Nachtzeit gemacht. Nun habe ich in einer Sache ein Schreiben vom GVZ erhalten, der darum bittet, einen solchen Antrag bei Gericht zu stellen. Ich finde diesen aber nirgendwo im Netz. Das einzige ist der Antrag auf Durchsuchung gem. § 758a Abs. 1 ZPO. Kann mir jemand helfen?
Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 7
- Registriert: 22.04.2015, 11:45
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: LawFirm
Liebe Grüße
Erna Plüsch
"Keep your face always toward the sunshine and shadows will fall behind you..."
Erna Plüsch
"Keep your face always toward the sunshine and shadows will fall behind you..."
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 7
- Registriert: 22.04.2015, 11:45
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: LawFirm
Super dankeschön. Ich hatte damals eine PDF-Datei, zum ausfüllen direkt am PC. Die scheint es jedoch nicht mehr zu geben.
Liebe Grüße
Erna Plüsch
"Keep your face always toward the sunshine and shadows will fall behind you..."
Erna Plüsch
"Keep your face always toward the sunshine and shadows will fall behind you..."
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 548
- Registriert: 30.09.2015, 14:36
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
- Software: RA-Micro
Huhu!
Ich mache den ganzen Spaß zum ersten mal. Gibt es nunmehr einen Formularzwang? Bei RA-Micro ist der "alte" Antrag noch hinterlegt, allerdings habe ich im Internet einen Antrag gefunden, welchen ich nach Möglichkeit mit einem kurzen Anschreiben nutzen möchte. Hier der Link:
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... 7_2013.pdf
Wüsste nun gern ob ich das so machen kann oder ob etwas dagegen spricht
Ich mache den ganzen Spaß zum ersten mal. Gibt es nunmehr einen Formularzwang? Bei RA-Micro ist der "alte" Antrag noch hinterlegt, allerdings habe ich im Internet einen Antrag gefunden, welchen ich nach Möglichkeit mit einem kurzen Anschreiben nutzen möchte. Hier der Link:
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... 7_2013.pdf
Wüsste nun gern ob ich das so machen kann oder ob etwas dagegen spricht
Wer fragt ist ein Narr - für 5 Minuten.
Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang.
Ranga Yogeshwar
Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang.
Ranga Yogeshwar
Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Formularzwang für diesen Antrag wäre für mich neu. Bei uns im Programm ist ein formloser Antrag hinterlegt. Der beinhaltet im Grunde nach das gleiche, wie der von dir verlinkte Antrag. Ich denke, du kannst den Antrag benutzen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
- Laska
- ...dauerhaft urlaubsreif
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1049
- Registriert: 22.08.2015, 17:43
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: NRW
Natzuki,
Formularzwang besteht nur für den Antrag gem. § 758 a Abs. 1
Warum willst du dir hier mehr Arbeit machen als nötig? Im RA-Micro ist ja ein entsprechender Antrag hinterlegt.
Formularzwang besteht nur für den Antrag gem. § 758 a Abs. 1
Warum willst du dir hier mehr Arbeit machen als nötig? Im RA-Micro ist ja ein entsprechender Antrag hinterlegt.
Liebe Grüße
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 548
- Registriert: 30.09.2015, 14:36
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
- Software: RA-Micro
Weil der Antrag schöner aussieht Aber wenn der formlose Antrag aus RA-Micro auch geht, werde ich wohl den benutzen.Laska hat geschrieben:Natzuki,
Formularzwang besteht nur für den Antrag gem. § 758 a Abs. 1
Warum willst du dir hier mehr Arbeit machen als nötig? Im RA-Micro ist ja ein entsprechender Antrag hinterlegt.
Das sind so typische Sachen die man nur gaaanz selten macht und einfach nicht genau weiß, wie man es beim ersten mal anstellen soll
Vielen Dank für eure Antworten!
Wer fragt ist ein Narr - für 5 Minuten.
Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang.
Ranga Yogeshwar
Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang.
Ranga Yogeshwar
Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 86
- Registriert: 27.06.2016, 12:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo zusammen
ich habe zu diesem Thema eine Frage. Vielleicht kann mir jemand helfen?
Unser Schuldner ist Renter. Eigentlich wollen wir seine Vermögensauskunft gar nicht, sondern direkt den GVZ hinschicken, damit er gucken kann, ob man in der Wohnung was pfänden kann. Welchen Antrag muss ich stellen?
Wir gehen aber bereits jetzt davon aus, dass er den GVZ nicht in die Wohnung lässt, weil es schon einmal vorgekommen ist bzgl. der Kontoauszüge (wir haben es dann nicht weiter verfolgt).
Muss ich da zunächst einen Antrag auf Vermögensauskunft gemäß §§ 802 c, 807 ZPO (nach vorherigen Pfändungsversuch) beantragen? Und anschließend, nachdem der Schuldner den Zutritt in die Wohnung verweigert hat, den Haftbefehl und ERST DANN den Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a ZPO? Mit diesem dann wieder einen neuen Antrag? Irgendwie ist das ein total langer Weg? Liege ich da falsch?
Ich bitte um Eure Vorschläge DANKE
JusyD
ich habe zu diesem Thema eine Frage. Vielleicht kann mir jemand helfen?
Unser Schuldner ist Renter. Eigentlich wollen wir seine Vermögensauskunft gar nicht, sondern direkt den GVZ hinschicken, damit er gucken kann, ob man in der Wohnung was pfänden kann. Welchen Antrag muss ich stellen?
Wir gehen aber bereits jetzt davon aus, dass er den GVZ nicht in die Wohnung lässt, weil es schon einmal vorgekommen ist bzgl. der Kontoauszüge (wir haben es dann nicht weiter verfolgt).
Muss ich da zunächst einen Antrag auf Vermögensauskunft gemäß §§ 802 c, 807 ZPO (nach vorherigen Pfändungsversuch) beantragen? Und anschließend, nachdem der Schuldner den Zutritt in die Wohnung verweigert hat, den Haftbefehl und ERST DANN den Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a ZPO? Mit diesem dann wieder einen neuen Antrag? Irgendwie ist das ein total langer Weg? Liege ich da falsch?
Ich bitte um Eure Vorschläge DANKE
JusyD
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Ihr müsst nicht zuerst die VA beantragen, Ihr könnt auch zuerst einen isolierten Antrag auf gütliche Erledigung stellen. Du schreibst ja, dass Ihr zunächst keine VA abnehmen lassen wollt.
Wenn Ihr den Antrag auf gütliche Erledigung gestellt habt und der SChuldner den GVZ nicht in die Wohnung lässt, dann könnt Ihr Euch überlegen, ob man doch mit einer VA weiter macht oder einen Durchsuchungsbeschluss beantragt.
Du kannst natürlich auch einen Kombi-Antrag stellen: zuerst gütliche ERledigung und wenn diese scheitert, dann VA.
Wenn Ihr den Antrag auf gütliche Erledigung gestellt habt und der SChuldner den GVZ nicht in die Wohnung lässt, dann könnt Ihr Euch überlegen, ob man doch mit einer VA weiter macht oder einen Durchsuchungsbeschluss beantragt.
Du kannst natürlich auch einen Kombi-Antrag stellen: zuerst gütliche ERledigung und wenn diese scheitert, dann VA.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 86
- Registriert: 27.06.2016, 12:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Danke AliceImWunderland
Unser Mandant will eigentlich direkt konkrete Schritte bzw. keine gütliche Erledigung mehr. Oder ist dieser Weg günstiger? Brauche ich für die Durchsuchung keinen Haftbefehl?
Wenn ich die Durchsuchung beantrage, wird er dann auch nach pfändbaren Gegenständen suchen oder muss ich das explizit erwähnen?
Danke
Unser Mandant will eigentlich direkt konkrete Schritte bzw. keine gütliche Erledigung mehr. Oder ist dieser Weg günstiger? Brauche ich für die Durchsuchung keinen Haftbefehl?
Wenn ich die Durchsuchung beantrage, wird er dann auch nach pfändbaren Gegenständen suchen oder muss ich das explizit erwähnen?
Danke