Ich habe ein Problem mit einem KFA der Gegenseite, den ich für falsch halte, weil zwei Terminsgebühren (zwei Termine, zwei Anwälte) und Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Folgende konstellation:
Unsere Pt. ist Klägerin (GmbH) in NRW (wir auch) und verklagt Beklagte (GmbH) in Niedersachsen.
Gerichtsstand: NRW (besonderer Gerichtsstand).
Beklagte wird durch RA in Berlin vertreten.
Im ersten Termin erscheint der Hauptbevollmächtigte aus Berlin, im zweiten Termin ein Unterbevollmächtigter im Gerichtsbezirk.
Unsere Partei unterliegt und muss daher die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Wir haben jetzt Gelegenheit, zu dem KFA der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Die Gebühren, die die Gegenseite geltend macht, sind ja tatsächlich entstanden. Ich meine aber, dass sie nicht erstattungsfähig sind, weil sie unsere Pt. in doppeltem Maße belasten. Soweit bin ich in meiner Stellungnahme schon.
Im RVG für Anfänger steht, dass die Reisekosten eines Unterhbevollmächtigten erstattungsfähig sein können, wenn sie die notwenidgen fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz am Wohnort der Partei nicht übersteigen. Da zwei Termine stattgefunden haben und der Hauptbevollmächtigte zweimal Gerichtskosten hätte ansetzen müssen, wäre die Variante mit dem Unterbevollmächtigten tatsächlich günstiger.
Daher bin ich der Meinung, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten zu akzeptieren sind, die Fahrtkosten für den Hauptbevollmächtigten und vor allen Dingen die zweite Terminsgebühr jedoch nicht. Die Konstellation mit den zwei Terminsgebühren kenne ich im KF-Verfahren auch garnicht.
Wie seht ihr das? Ich tu mich gerade mit der Formulierung sehr schwer, da ich nicht sicher bin, ob ich mich nicht auf dem Holzweg befinde.
Hilfe
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus.