Sofortige Klagerücknahme im Termin
- tweetyS
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Bei uns im Büro gibt es verschiedene Ansichten.
Im Termin wurde von der Gegenseite noch Vor Stellung der Anträge die Klage zurückgenommen. Ist eine Terminsgebühr angefallen?
Meinung A: Es ist keine Terminsgebühr angefallen, da keine Anträge gestellt wurden.
Meinung B: Es ist eine Terminsgebühr angefallen, da ein Termin stattgefunden hat und der Bevollmächtigte anwesend war.
So, jetzt seid Ihr dran.
- Adora Belle
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B.
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Hi tweetyS,
ich habe hierzu gerade was gefunden:
Ja, für die Terminsgebühr genügt es, wenn ein Termin stattfindet und ein RA vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob in dem Termin anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 29).
Darauf, ob und welche Anträge der RA stellt, kommt es nur für die Frage an, ob der RA statt einer 1,2 Terminsgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 21)
Meines Erachtens gibt es hier nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. 3105 VV-RVG, da ja von Eurer Seite kein Antrag zur Sache mehr gestellt wurde, sondern allenfalls ein Prozessantrag (nämlich, dem Gegner die Kosten der zurückgenommenen Klage aufzuerlegen).
Eine 1,2 Terminsgebühr soll auch anfallen, wenn im Termin die Hauptsache erörtert wurde (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 42).
ich habe hierzu gerade was gefunden:
Ja, für die Terminsgebühr genügt es, wenn ein Termin stattfindet und ein RA vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob in dem Termin anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 29).
Darauf, ob und welche Anträge der RA stellt, kommt es nur für die Frage an, ob der RA statt einer 1,2 Terminsgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 21)
Meines Erachtens gibt es hier nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. 3105 VV-RVG, da ja von Eurer Seite kein Antrag zur Sache mehr gestellt wurde, sondern allenfalls ein Prozessantrag (nämlich, dem Gegner die Kosten der zurückgenommenen Klage aufzuerlegen).
Eine 1,2 Terminsgebühr soll auch anfallen, wenn im Termin die Hauptsache erörtert wurde (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>-Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., 3105 VV Rn. 42).
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur
- Tine Dea
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Es fällt auf jeden Fall eine Terminsgebühr an, allerdings muss ich Nadaa widersprechen. M. E. fällt hier eine 1,2 Terminsgebühr an, denn die 0,5 gibt es, wenn im Termin eine Partei nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Hier waren beide Parteien bzw. deren Vertreter anwesend....
Bu toil leam a dhol gu Alba
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Aber die 0,5-TG greift auch, wenn nicht zur Sache verhandelt oder erörtert wurde. Und wenn hier vor Antragstellung die Klage zurückgenommen wurde, wurde wohl eher nicht zur Sache verhandelt und der Sach- und Streitstand erörtert, weshalb nach meiner Meinung auch nur die 0,5 TG anfallen dürfte.
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Wäre jedenfalls mein Gerechtigkeitsempfinden, aber ich habs nochmal im VV nachgeschaut.... Da steht wirklich drin, dass es lediglich ne 0,5er Gebühr gibt, wenn eine Partei garnicht erscheint oder nicht odrnungsgemäß vertreten ist. Aber der Wortlaut gibt meine Sichtweise leider nicht her =( Tine Dea hat Recht.
- niva
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nein. die Voraussetzungen der 3105 sind hier nicht erfüllt. siehe z.B. LAG Baden-Württemberg, B. v. 02.08.2010, 5 Ta 135/10jennjenn87 hat geschrieben:Aber die 0,5-TG greift auch, wenn nicht zur Sache verhandelt oder erörtert wurde. Und wenn hier vor Antragstellung die Klage zurückgenommen wurde, wurde wohl eher nicht zur Sache verhandelt und der Sach- und Streitstand erörtert, weshalb nach meiner Meinung auch nur die 0,5 TG anfallen dürfte.
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Jap, ich habs ja eingesehen =)
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