Hallo!
Habe gerade die Urkunde für die Anmeldung der Erhöhung der Kommanditeinlagen vorbereitet. Montag ist der Termin!
Muss ich die Urkunde auch dem Finanzamt zur Kenntnis übersenden? Habe in meinen schlauen Büchern nichts darüber gelesen...
LG, devilinchen
Erhöhung der Kommanditeinlagen
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Hmmm, weiß das auch keiner? Ob ich das dann einfach vorsorglich mache? Oder was meint Ihr?
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Super!
"Dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) ist Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen
oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder –herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile
an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 EStDV). Der Mitteilungspflicht unterliegen neben den Verfügungsgeschäften auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung
eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat. Des weiteren sind
auch aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandvertr ge über Anteile an Kapitalgesellschaften
sowie Verpfändungen derartiger Anteile mitzuteilen (vgl. BMF-Schreiben vom 14. März 1997 – IV B 2 – S 2244 – 3/97). Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39
BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)."
Fazit: Dem Finanzamt muss begl. Kopie überlassen werden!
oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder –herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile
an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 EStDV). Der Mitteilungspflicht unterliegen neben den Verfügungsgeschäften auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung
eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat. Des weiteren sind
auch aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandvertr ge über Anteile an Kapitalgesellschaften
sowie Verpfändungen derartiger Anteile mitzuteilen (vgl. BMF-Schreiben vom 14. März 1997 – IV B 2 – S 2244 – 3/97). Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39
BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)."
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Hallo Kordu!
Vielen Dank, Du hast mir sehr geholfen!
Lieben Gruß,
devilinchen:-)
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Ich bin's doch nochmal!
Wie ist denn der letzte Absatz zu verstehen?
"Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39
BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)."
Ich mache ja eine Unterschriftsbeglaubigung...
Wie ist denn der letzte Absatz zu verstehen?
"Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39
BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)."
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@ Revisor:
Stimmt, darüber bin ich beim ersten Lesen auch gar nicht gestolpert...
Und nun, nicht anzeigen? Ich stehe echt auf dem Schlauch....
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Ich würde (ohne Gewähr für Richtigkeit!) dazu neigen, dass eine Anzeigepflicht des Notars nicht besteht.
Die Abtretung einer Kommanditeinlage ist ja - anders als die genannten Veränderungen bei einer Kapitalgesellschaft - nicht beurkundungspflichtig, so dass denkbar ist, dass (wenn die Firma die Anmeldung selbst formuliert) die Tätigkeit des Notar nur in einer einfachen UBeglaubigung besteht, für deren Inhalt der Notar ja keine Verantwortung hat.
Deshalb ja auch wohl der letzte Satz bzgl. der Kapitalgesellschaften:
"Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39 BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)."
Es soll also bei Kapitalgesellschaften wohl nur der Notar anzeigepflichtig sein, der eine Beurkundung vorgenommen hat.
Was meint kordu dazu?
Die Abtretung einer Kommanditeinlage ist ja - anders als die genannten Veränderungen bei einer Kapitalgesellschaft - nicht beurkundungspflichtig, so dass denkbar ist, dass (wenn die Firma die Anmeldung selbst formuliert) die Tätigkeit des Notar nur in einer einfachen UBeglaubigung besteht, für deren Inhalt der Notar ja keine Verantwortung hat.
Deshalb ja auch wohl der letzte Satz bzgl. der Kapitalgesellschaften:
"Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39 BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)."
Es soll also bei Kapitalgesellschaften wohl nur der Notar anzeigepflichtig sein, der eine Beurkundung vorgenommen hat.
Was meint kordu dazu?