zwei Verfahren; eins vor, eins nach dem 1.8.13
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 09.12.2014, 13:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
es gab keine weiteren ANsprüche, die Bezahlung erfolgte mittels eines Gegenstandes, dessen Wert wurde auf 25.000 € festgelegt
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die Forderung von 20.000,00 Euro wurde durch Übergabe eines Gegenstandes, der einen Wert von 25.000,00 Euro hatte, "getilgt"?
Dann wäre aber der SW-Beschluss verkehrt, da man sich nur über 20.000,00 Euro geeinigt hat.
Dann wäre aber der SW-Beschluss verkehrt, da man sich nur über 20.000,00 Euro geeinigt hat.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 09.12.2014, 13:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 09.12.2014, 13:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
so stehts im Protokoll
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Ist das 2012 und 2013 jetzt ein Schreibfehler?KathiKathi hat geschrieben:Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Dann dürfte das aber ein bedingter Auftrag gewesen sein.
Nachdem dann die Beauftragung für den 2. MB und das streitige Verfahren hinsichtlich des 1. MB erst in 2014 erfolgt, gehe ich hier nach wie vor von neuem Recht hinsichtlich aller angefallenen Gebühren aus.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Kannst du bitte mal den Vergleichstext einstellen?KathiKathi hat geschrieben:so stehts im Protokoll
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Du hattest geschrieben, daß EIN Vergleich für beide Verfahren geschlossen wurde. Nach der obigen SW-Festsetzung würde im Verfahren 2 ein VergleichsMEHRwert von 7.000,00 Euro bestehen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Geniesserin
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2513
- Registriert: 07.02.2009, 17:59
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: eine Friedensstadt
Ich vermute auch eher einen bedingten Auftrag und somit neue Tabelle für das Mahnverfahren. Was für einen Auftrag hat der Mandant der erteilt? Sollte der RA nochmal vorgerichtlich tätig werden?Liesel hat geschrieben:Ist das 2012 und 2013 jetzt ein Schreibfehler?KathiKathi hat geschrieben:Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Dann dürfte das aber ein bedingter Auftrag gewesen sein.
Nachdem dann die Beauftragung für den 2. MB und das streitige Verfahren hinsichtlich des 1. MB erst in 2014 erfolgt, gehe ich hier nach wie vor von neuem Recht hinsichtlich aller angefallenen Gebühren aus.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 09.12.2014, 13:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Geniesserin hat geschrieben:Ich vermute auch eher einen bedingten Auftrag und somit neue Tabelle für das Mahnverfahren. Was für einen Auftrag hat der Mandant der erteilt? Sollte der RA nochmal vorgerichtlich tätig werden?Liesel hat geschrieben:Ist das 2012 und 2013 jetzt ein Schreibfehler?KathiKathi hat geschrieben:Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Dann dürfte das aber ein bedingter Auftrag gewesen sein.
Nachdem dann die Beauftragung für den 2. MB und das streitige Verfahren hinsichtlich des 1. MB erst in 2014 erfolgt, gehe ich hier nach wie vor von neuem Recht hinsichtlich aller angefallenen Gebühren aus.
2012 ist kein Schreibfehler, es ist ein bisschen umständlich
2012 erste Beratung dann unbedingter Auftrag, dann vermeintliche Einigung,
2013 dann nicht vollzogene Einigung, "erneuter" bzw. fortgeführter Auftrag
erneut Einigung,
2014 wieder nicht vollzogen, dann erster Mahnbescheid, dann nach Widerspruch zweiter Mahnbescheid,
dann (und dardurch) zwei Verfahren , die in einem Vergleich geschlossen werden
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 09.12.2014, 13:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
wir sollten nicht vorgerichtlich tätig werden ...
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 09.12.2014, 13:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Für den Fall, das das so ist müsste dann nicht die Differenzverfahrensgebühr 0,8 auf die Verfahrensgebühr von Verfahren 1 angerechnet werdenLiesel hat geschrieben:Kannst du bitte mal den Vergleichstext einstellen?KathiKathi hat geschrieben:so stehts im Protokoll
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Du hattest geschrieben, daß EIN Vergleich für beide Verfahren geschlossen wurde. Nach der obigen SW-Festsetzung würde im Verfahren 2 ein VergleichsMEHRwert von 7.000,00 Euro bestehen.