Guten Morgen zusammen!
Ich hab in einer Akte folgendes Problem: Wir hatten unter der Voraussetzung, dass PKH bewilligt wird, Klage "eingereicht".
Daraufhin erkannte die Gegenseite unseren Anspruch an. Das Gericht fragte, ob wir den Rechtsstreit für erledigt erklären. Wir haben zunächst an unseren PKH-Antrag erinnert. PKH wurde dann bewilligt für die I. Instanz.
Das Gericht fragte sodann an, ob wir die Klage nun zurücknehmen. Das haben wir getan.
Ich kann doch nur die VG nach Nr 3335 VV abrechnen oder? Die Klage war ja nie eingereicht, da Anspruch zuvor erfüllt wurde. Geht das, obwohl PKH nur für I. Instanz bewilligt wurde? Das Prüfungsverfahren gehört, denke ich, ja schon dazu und gilt als Voraussetzung.
Wenn die Gebühr oben stimmt, kann ich die auch gegenüber dem Gegner im KFA geltend machen? Ich habe etwas gelesen, dass dies nicht möglich ist....
Vielen Dank schon mal
Klage unter Voraussetzung, dass PKH bewilligt wird...
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Deine Aussagen stimmen alle, wenn die Klage nie als solche zugestellt wurde, sondern lediglich als PKH-Antrag. Und wenn man sich im PKH-Prüfungsverfahren befindet gibt es keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite.
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Wie kann es denn PKH für die I. Instanz geben, wenn das Verfahren im PKH-Verfahren beendet wurde?
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13 hat geschrieben:Sing:
Wunder gibt es immer wieder...
Das ist ja echt ne musikalische Gesellschaft hier, der eine singt und der andere pfeift die Melodie dazu. Gibt's hier nicht zufällig noch einen Klavierspieler oder so?jojo hat geschrieben: