KfA gegen eigene Partei bei Rechtsnachfolge
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Den hatte ich gestellt (ich wusste nichts von der Rechtsnachfolge und das war auch nicht wirklich ersichtlich aus der Akte). Habe dann Mitteilung bekommen, dass der Antrag nicht zugestellt werden konnte. Darauf hin, habe ich dann Akte durchwältz und gesehen, dass die GmbH nun unter anderer Leitung und anderem Namen weitergeführt wird. Habe dem Gericht/Rechtspfleger das mitgeteilt, dass Rechtsnachfolge eingetreten ist während dem laufenden Rechtsstreit und nunja, dann meinte die Rechtspflegerin, dass sie dafür Nachweise in Form von öffentlich beglaubigter Urkunde brauche
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Dann stell deinen KFA erneut unter Hinweis auf die Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO sowie die Zöller-Kommentierung und beantrage insoweit Rubrumsberichtigung. Der Nachweis in Form von öffentlich beglaubigter Urkunde ist insoweit nicht vorgeschrieben.
Die Rechtspflegerin geht offensichtlich von einem Fall des § 727 ZPO aus, dies dürfte aber unter Zugrundelegung deiner Infos nicht zutreffen, da Rechtsnachfolge bereits eingetreten war, bevor der Rechtsstreit beendet wurde.
Die Rechtspflegerin geht offensichtlich von einem Fall des § 727 ZPO aus, dies dürfte aber unter Zugrundelegung deiner Infos nicht zutreffen, da Rechtsnachfolge bereits eingetreten war, bevor der Rechtsstreit beendet wurde.
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Da gibts aber jetzt keine Frist, innerhalb derer man die Berichtigung beantragen muss, oder?
Die Sache ist nämlich schon länger beendet und Mandant hat uns hingehalten und hingehalten... erst Rechnung überprüfen, dann daran rumnörgeln, dann Ratenzahlung.... (bzw. meinen Chef, ich war da noch nicht da)
Urteil ist nämlich aus 2013.
Die Sache ist nämlich schon länger beendet und Mandant hat uns hingehalten und hingehalten... erst Rechnung überprüfen, dann daran rumnörgeln, dann Ratenzahlung.... (bzw. meinen Chef, ich war da noch nicht da)
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Und gibts vielleicht n Formulierungstipp?
- Liesel
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Ist denn dem Rechtsnachfolger die Gebührenforderung überhaupt bekannt?
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Jap, da wissen alle Beteiligten mittlerweile bescheid. Und mein Chef hat einfach keine Lust mehr, sich da an der Nase rumführen zu lassen
Wie kann bei einem Verkauf einer Gesellschaft, hier des Stammkapitals, überhaupt von einer Rechtsnachfolge gesprochen werden?
Rechtsnachfolge liegt bei Verschmelzung oder ähnlichem vor.
Rechtsnachfolge liegt bei Verschmelzung oder ähnlichem vor.
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Das ganze ist sehr verworren und kompliziert. Wir schauen einfach mal ins Register rein, dann sehen wir weiter =)
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Tja, darüber grübele ich auch nach... Bin mal gespannt, was dabei rumkommt.Jupp03/11 hat geschrieben:Wie kann bei einem Verkauf einer Gesellschaft, hier des Stammkapitals, überhaupt von einer Rechtsnachfolge gesprochen werden?
Rechtsnachfolge liegt bei Verschmelzung oder ähnlichem vor.
~ Grüßle ~
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Ich glaube nicht, dass Ihr hier mit einer Berichtigung gem. § 319 ZPO durchkommt. Es geht ja nicht darum, das Rubrum im Urteil zu berichtigen, sondern um einen noch zu erlassenden Beschluss, noch dazu gegen die eigene Partei. Im Zweifel werdet Ihr den beglaubigten Handelsregisterauszug (in Papierform) benötigen. Besser zu viel Form eingehalten als notwendig, das erspart Euch nervenaufreibende Diskussionen und gegenseitiges Hin- und Herzitieren mit der Rechtspflegerin.
Es ist auch nicht so ganz nachvollziehbar, ob es um eine Firmenänderung geht oder wirklich um eine Rechtsnachfolge.
Wie kann das denn sein, dass Ihr während des Rechtsstreits nicht gemerkt habt, dass bei Eurem Auftraggeber eine Rechtsnachfolge erfolgt ist? Ihr ward doch mit ihm in Kontakt? Der musste doch irgendwann sagen: "Übrigens, Post erreicht uns nicht mehr unter der Firma XY GmbH, wir sind jetzt die ABC GmbH & Co. KG".
Bei einer reine Firmenänderung, ohne Änderung der Rechtsform, ohne Verschmelzung oder sonstiger Umwandlung, würde ich wohl auch einen einfachen, unbeglaubigten Handelsregisterauszug als ausreichend akzeptieren (besonders, wenn der Auftraggeber dann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren einwendet, dass er das nicht sei).
Wenn das Unternehmen, gegen das Ihr die Festsetzung betreiben wollt, im Verfahren nach § 11 RVG einwendet, es sei der falsche Verfahrensgegner und nicht Rechtsnachfolger Eures Auftraggebers, dann ist das ohnehin eine Einwendung, die ihren Ursprung nicht im Gebührenrecht hat, dann muss der Kostenfestsetzungsantrag gem. § 11 V RVG zurückgewiesen werden. (Beachte auch § 11 V 2 RVG).
Es ist auch nicht so ganz nachvollziehbar, ob es um eine Firmenänderung geht oder wirklich um eine Rechtsnachfolge.
Wie kann das denn sein, dass Ihr während des Rechtsstreits nicht gemerkt habt, dass bei Eurem Auftraggeber eine Rechtsnachfolge erfolgt ist? Ihr ward doch mit ihm in Kontakt? Der musste doch irgendwann sagen: "Übrigens, Post erreicht uns nicht mehr unter der Firma XY GmbH, wir sind jetzt die ABC GmbH & Co. KG".
Bei einer reine Firmenänderung, ohne Änderung der Rechtsform, ohne Verschmelzung oder sonstiger Umwandlung, würde ich wohl auch einen einfachen, unbeglaubigten Handelsregisterauszug als ausreichend akzeptieren (besonders, wenn der Auftraggeber dann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren einwendet, dass er das nicht sei).
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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