Guten Morgen,
muss in den Antrag auf Ruhen des Verfahrens an das Gericht eine Begründung rein oder reicht es, wenn ich nur das Ruhen des Verfahrens beantrage?
Antrag auf Ruhen des Verfahrens
Hallo,
nach § 251 ZPO sollte wohl ein wichtiger Grund vorlegen, eine Begründung sollte also angegeben werden.
Sie scheint nicht zwingend zu sein, indes wird es ohne Begründung vermutlich auch kein Ruhen geben.
nach § 251 ZPO sollte wohl ein wichtiger Grund vorlegen, eine Begründung sollte also angegeben werden.
Sie scheint nicht zwingend zu sein, indes wird es ohne Begründung vermutlich auch kein Ruhen geben.
- happykitcat
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Hi Tanja,
wir begründen diese Anträge immer, aber meistens sind es dann solche Sachen wie, wir wollen nochmals einen außergerichtlichen Vergleichsversuch starten oder wir möchten eine bestimmte Entscheidung eines Gerichtes mit gleichem Hintergrund abwarten, das wird dann auch immer akzeptiert.
Aber das dem Beklagten der A... auf Grundeis geht, würde ich nicht gerade sagen, ist dann zwar ehrlich, aber nicht zweckdienlich.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
wir begründen diese Anträge immer, aber meistens sind es dann solche Sachen wie, wir wollen nochmals einen außergerichtlichen Vergleichsversuch starten oder wir möchten eine bestimmte Entscheidung eines Gerichtes mit gleichem Hintergrund abwarten, das wird dann auch immer akzeptiert.
Aber das dem Beklagten der A... auf Grundeis geht, würde ich nicht gerade sagen, ist dann zwar ehrlich, aber nicht zweckdienlich.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
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Vertretet Ihr den Beklagten ?
Das Ruhen des Verfahrens muß nämlich nach 251 von beiden Parteien beantragt werden, und da solltet Ihr schon mit der Gegenseite klar sein
Das Ruhen des Verfahrens muß nämlich nach 251 von beiden Parteien beantragt werden, und da solltet Ihr schon mit der Gegenseite klar sein
Eine Begründung dürfte sinnvoll sein.
§ 251 ZPO setzt nämlich voraus, dass das Anordnen des Ruhens wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist Ausfluss der Verfahrensförderungspflicht der Parteien und des Gerichts. Wie soll das Gericht die Voraussetzungen ohne Begründung beurteilen können?
§ 251 ZPO setzt nämlich voraus, dass das Anordnen des Ruhens wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist Ausfluss der Verfahrensförderungspflicht der Parteien und des Gerichts. Wie soll das Gericht die Voraussetzungen ohne Begründung beurteilen können?
@ Andreas: Wir sind Kläger und wollen unsere Anwälte nicht wegen einer Lapalie von 3.00,00 € bemühen. Wir haben jetzt erst mal ne Ratenzahlungsvereinbarung an die Gegenseite geschickt, gehen aber davon aus, dass diese nicht angenommen wird. Falls das doch der Fall sein sollte, würde ich halt das Ruhen des Verfahrens beantragen und mal abwarten, ob die die vereinbarten Raten dann auch zahlen.
Ich gehe immer noch davon aus, dass die hier mal wieder mit ner Verzögerungstaktik um die Ecke kommen und in ein paar Tagen dann doch nen Insolvenzantrag stellen.
@ Johannsen: das Gericht darf ja auch eine Begründung haben (Ratenzahlungsvereinbarung). Es wäre nur so schön einfach gewesen jetzt zu schreiben "ich beantrage das Ruhen des Verfahrens" und gut.
Bin einfach mal gespannt, ob wir von denen überhaupt ne Antwort auf unsere Ratenzahlungsvereinbarung bekommen. Wenn nicht, hat sich das sowieso erledigt
Ich gehe immer noch davon aus, dass die hier mal wieder mit ner Verzögerungstaktik um die Ecke kommen und in ein paar Tagen dann doch nen Insolvenzantrag stellen.
@ Johannsen: das Gericht darf ja auch eine Begründung haben (Ratenzahlungsvereinbarung). Es wäre nur so schön einfach gewesen jetzt zu schreiben "ich beantrage das Ruhen des Verfahrens" und gut.
Bin einfach mal gespannt, ob wir von denen überhaupt ne Antwort auf unsere Ratenzahlungsvereinbarung bekommen. Wenn nicht, hat sich das sowieso erledigt
Viele Grüße
ich
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Warum willst du denn dann jetzt schon das Ruhen des Verfahrens beantragen - habt Ihr ne Frist ?
Und außerdem werden Anwälte doch fürstlich bezahlt, also können sie auch ruhig was dafür tun
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Hallo Tanja,
wenn Ihr jetzt ne Ratenzahlung vereinbart, warum lasst ihr diese nicht gem. § 278 Abs. 6 ZPO als Vergleich im Beschlusswege titulieren? Dann hätte sich die Angelegenheit mit dem Ruhen erledigt und ihr hättet auch einen Titel, für den Fall, dass die irgendwann die Zahlung einstellen oder Insolvenz anmelden.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
wenn Ihr jetzt ne Ratenzahlung vereinbart, warum lasst ihr diese nicht gem. § 278 Abs. 6 ZPO als Vergleich im Beschlusswege titulieren? Dann hätte sich die Angelegenheit mit dem Ruhen erledigt und ihr hättet auch einen Titel, für den Fall, dass die irgendwann die Zahlung einstellen oder Insolvenz anmelden.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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