Kosten werden gegeneinander aufgehoben
- BaumN
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Im Ausgleichungsantrag nur die Hälfte angeben? Das würde ich nicht machen. Könnte zu Verwirrungen beim RPfl. führen. Ich würde alle von Euch gezahlten GK aufnehmen (also komplette Höhe). Der RPfl. schaut sich dann ja an, was in der Akte gezahlt wurde (evtl. auch SV-Kosten pp.) und nimmt die Ausgleichung vor. Sonst würdet Ihr ja nur beantragen, dass die angegebene Hälfte ausgeglichen wird - nicht dass da noch jemand versehentlich nochmal halbiert.
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Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
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- Liesel
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Es reicht aus, daß beantragt wird, die Gerichtkosten auszugleichen und verzinslich festzusetzen. Beträge müssen keine angegeben werden.
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- BaumN
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*zustimm* Liesel - aber wenn schon Beträge, dann um Himmels Willen nicht die Hälfte, sondern alles was bezahlt wurde, würde ich mal sagen. Außerdem hab ich immer zur eigenen Absicherung den Satz mit drin: Nicht enthaltene Gerichtskosten bitte ich hinzuzusetzen. Sicher ist sicher - schließlich können wir ja auch mal was übersehen - man kann nie wissen.
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In diesen Fällen sollte eigentlich das Gericht auch von sich aus darauf achten, dass unter Zugrundelegung der Gerichtskostenrechnung alle Einzahlungen/Vorschüsse berücksichtigt werden. In meinem Beritt müssen auch keine Beträge angegeben werden - die "Liesel-Formulierung" ist völlig ausreichend. Dann kann man sich auch den Sermon mit den "weiteren, nicht erfassten" Gerichtskosten sparen.
Zuletzt geändert von 13 am 19.05.2014, 11:27, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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Ich hänge mich mal hier dran...
Wir haben einen Vergleich geschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Unser Mandant (Kläger) hat Sachverständigenkosten in Höhe von 1.500,00 € bezahlt. Werden die bei dem Ausgleich der Gerichtskosten auch mit rein genommen oder muss unser Mandant diese komplett bezahlen? Gibt's da im Gesetz irgendwo ne Regelung zu?
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SV-Kosten gehören zu den GK und werden mit ausgeglichen.
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