...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blütenmeer
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#1
05.02.2014, 11:29
olá
neues Problem.
Bußgeldverfahren. normaler Ablauf. Einspruch, Hauptverhandlung - in HV Einspruchsrücknahme - Entscheidung: Führerscheinentzug für 1 Monat.
Ist das für meine Abrechnung relevant? und die Rücknahme im Termin ist auch keine neue Gebühr oder??
Danke vorab!
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Soenny
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#3
05.02.2014, 11:40
5100
5103
5109
5110
Akteneinsicht, KOpierkosten, Auslagen + Mwst
Den 5116 verstehe ich nicht.
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Soenny
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#5
05.02.2014, 12:27
zwecks Entziehung der Fahrerlaubnis (?) Aber es ist sicher völlig irrelevant für unsere KR was entschieden wird.
Vielen Dank JSanny
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#6
05.02.2014, 12:39
nachdem was ich grad im Enders gelesen habe, hätte ich gesagt, die 5116 ist auch entstanden, sofern im Bußgeldbescheid schon die Entziehung der FE drin war. Kann mich aber auch täuschen.
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Blütenmeer
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#7
05.02.2014, 12:53
Ja die Anordnung für das Fahrverbot ist im Bußgeldbescheid festgesetzt
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Blütenmeer
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#10
05.02.2014, 14:03
Im neuen Gerold kommentiert Burhoff meines Wissens dafür, dass die Gebühr anfällt. Allerdings wirklich bei der (körperlichen) Einziehung des Führerscheins, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden ist. Bei Euch geht es ja nur um ein Fahrverbot, nach dessen Ablauf der Betroffene seinen Führerschein ohne weiteres wiedererhält. Da kommt die Gebühr schon gar nicht in Frage.