Hallo Leute,
habe eine Frage bezüglich der Insolvenz, und zwar habe ich Folgende Nachricht erhalten:
"Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXX, ist nach Abhaltung des Schlusstermins mit Beschluss vom xx.xx.xxxx aufgehoben worden."
Ich habe nicht viel Ahnung von der Insolvenz, da wir auch nur wenige Angelegenheit haben. Kann ich jetzt quasi weiter Vollstrecken, weil das Verfahren aufgehoben worden ist? Wie muss ich mich weiter verhalten?
Danke schon an dieser Stelle.
LG
Insolvenzverfahren
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Kann man so gar nicht sagen. Ist es eine Gesellschaft oder eine natürliche Person Wurde letzterer die Restschuldbefreiung angekündigt
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Das ist eine GmbH
- kordula32
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Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Bei Gesellschaften, insbesondere bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren beendet. Lediglich bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen schließt sich die Wohlverhaltensperiode an.
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Und das bedeutet nun was genau für mich? Bzw. für unseren Mandanten (Gläubiger) ???
- kordula32
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die GmbH ist somit aufgelöst. Alle Forderungen die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, können nicht mehr geltend gemacht werden. GGfs. kann man höchstens nur noch Ansprüche gegen die Gesellschafter führen, was allerdings nicht einfach ist.
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D. h. die Sache hat sich erledigt? Obwohl wir keine Nachricht über eine Verteilung erhalten haben?
- Kanzleihund
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Ansprüche gegen die Gesellschafter können natürlich weiterhin geltend gemacht werden; dafür muss man aber erst einmal Vermögen der Gesellschaft finden. Das Verfahren ist auch nicht gerade einfach (Wiedereintragung der Gesellschaft).
Bezüglich der Verteilung schau mal im Internet. In der Schlussveröffentlichung steht meist, ob verteilungsfähige Masse vorhanden ist. Oder es sind manchmal auch entsprechende Angaben im Aufhebungsbeschluss enthalten. Eine Verteilung kommt nicht in jedem Fall vor.
Bezüglich der Verteilung schau mal im Internet. In der Schlussveröffentlichung steht meist, ob verteilungsfähige Masse vorhanden ist. Oder es sind manchmal auch entsprechende Angaben im Aufhebungsbeschluss enthalten. Eine Verteilung kommt nicht in jedem Fall vor.
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Und falls noch Vermögen da ist, kann die Wiedereintragung betrieben werden.
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