Hallo liebe Leute,
nachdem meine Google-Suche nichts gebracht hat, versuche ich es einfach mal hier:
Folgender Sachverhalt:
Eine Mandantin hatte einen Unfall (keinen Verkehrsunfall) und es geht nun darum, die Klage an den "richtigen" Beklagten zu stellen.
Soweit ich weiß, kann bei einem Verkehrsunfall der Halter, der Fahrer und die Versicherung verklagt werden - wie sieht es nun aus, wenn es sich nicht um einen Verkehrsunfall handelt?
Im vorliegenden Fall gibt es einen Gegner (eine Firma) und seine Haftpflichtversicherung. Die komplette Korrespondenz lief über die gegnerische Versicherung - sie haben letztlich eine Regulierung abgelehnt. Daraufhin haben wir den Gegner angeschrieben, ob er einstehen will - es hat wieder die Versicherung reagiert und darauf hingewiesen, dass der Schriftverkehr mit ihr zu führen sei und sie bei ihrer Meinung bleiben.
Grundlage beim Verkehrsunfall ist ja § 115 VVG - diese Vorschrift bezieht sich auf das Pflichtversicherungsgesetz und dieses bezieht sich ja nur auf Kraftwagen... gibt es eine ähnliche Vorschrift für private/berufliche Haftpflichtversicherungen?
Sollte die Klage nur gegen den Gegner gerichtet werden oder sollte auch hier analog zu Verkehrsunfallsachen die Klage gegen den Gegner als Beklagten zu 1) und gegen die Versicherung als Beklagte zu 2) erhoben werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Thomas
Gegner in einer Unfallsache
- LuzZi
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Also, wir haben hier eine Sache, da ist der Mandant in einem Fitnessstudio gestürzt. Korrespondiert haben wir mit der Haftpflicht, verklagt haben wir nur das Fitnessstudio, weil die Haftpflicht keine Pflichtversicherung wie die Kfz-Haftpflicht ist. Dürfte in deinem Fall ebenso sein.
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Sehe ich genauso... wir haben hier einen Hundebiss, haben mit der Haftpflicht korrespondiert aber letztlich sind die Hundehalter die Beklagten!
- Liesel
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Hundehalterhaftpflichtversicherung ist m.E. aber eine Pflichtversicherung.
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Liesel, kommt auf das Bundesland an. Nicht in jedem Bundesland besteht die Pflicht zum Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht.
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Ja, Luzzi hat leider Recht Liesel. In Bayern z.B. ist es keine Pflichtversicherung (wofür ich überhaupt kein Verständnis habe ).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Eine Berufshaftpflichtversicherung von RAen z. B. ist auch eine Pflichtversicherung - deswegen wird aber dennoch der RA verklagt. Den Direktanspruch gegen die Versicherung gibt es nur in Verkehrsunfallsachen. Da verklagt man dann Versicherung und Fahrer und Halter als Gesamtschuldner.Liesel hat geschrieben:Hundehalterhaftpflichtversicherung ist m.E. aber eine Pflichtversicherung.
@Thomas, Du verklagst die Firma. Den Prozess führen wird wohl die Versicherung durch einen von ihr beauftragten RA.
- Liesel
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115 VVG:
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
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