Hallöchen,
ich habe hier nunmehr jetzt eine Erbausschlagung liegen wonach die Tochter das Erbe nach ihrem verstorbenen Vater ausschält. Die Tochter schlägt weiterhin zusammen mit ihrem Ehemann für die beiden minderjährigen Kinder aus. Nach der KostO war es ja eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf. Die Erbausschlagung wurde gefertigt und sofort unterschrieben. Wie rechne ich dies nun ab??? Ich habe keine Ahnung oder vielleicht nur nen Ansatz... Ich denke: NR. 21201 für das Beurkundsverfahren mit 0,5 und 24102 für die Fertigung des Entwurfes mit ebenfalls 0,5. Die Wertvorschriften richten sich nach §§ 103 und 119 Abs.1... oder bin ich völligst auf dem Holzweg...
Erbausschlagung
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Warum entsteht neben der Gebühr 21201 noch eine Gebühr nach 24102? Meiner Meinung nach entsteht eine Gebühr 21201 (0,5, 30 EUR bei Überschuldung) + Auslagen.
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Für die Fertigung des Entwurfes oder sehe ich das falsch??????
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Also ich hätte das wie folgt abgerechnet:
Bei Beurkundung oder Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung: 0,5 Geb., mind. 30 € (Nr. 21201 Nr. 7 KV i.V.m. Nr. 24102 KV i.V.m. § 92 Abs. 2)
Bei reiner UB: 0,2 Geb., mind. 20 €, höchstens 70 € (Nr. 25100)
Wenn der Nachlass überschuldet ist (was ja häufig der Fall ist) dann ist der Wert 0,00 €.
Bei Beurkundung oder Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung: 0,5 Geb., mind. 30 € (Nr. 21201 Nr. 7 KV i.V.m. Nr. 24102 KV i.V.m. § 92 Abs. 2)
Bei reiner UB: 0,2 Geb., mind. 20 €, höchstens 70 € (Nr. 25100)
Wenn der Nachlass überschuldet ist (was ja häufig der Fall ist) dann ist der Wert 0,00 €.
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Ich würde sagen gem. Vorbemerkung 2.4.1 Nr. 2 "Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen, entsteht für die erstmalige Beglaubigung, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren." entsteht nur die Gebühr NR. 24102 in Höhe von 0,5.
Die Gebühr 21201 entsteht somit nicht extra. Ich würde Schreiben Nr. 24102 i. V. m. 21201 Nr. 7.
Die Gebühr 21201 entsteht somit nicht extra. Ich würde Schreiben Nr. 24102 i. V. m. 21201 Nr. 7.
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Das Thema würde ich gern noch mal aufgreifen. Wenn wir den Entwurf der Erbausschlagung fertigen und dann die Unterschrift von A darunter beglaubigen, reicht es, wenn ich für die Gebühr die Nr. 24102 angebe oder muss ich auch noch zusätzlich die Nr. 21201 angeben?
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24102 reicht.
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Zur Gebührenangabe siehe aber die Diskussion
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=7&t=66519
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