Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis
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Wenn ich den GVZ mit der Zustellung des Titels und ZV bzw Abnahme der VermAuskunft beauftrage, dann schicke ich doch den Titel für den Schuldner und unseren mit, oder?
Den einen stellt er zu und auf dem anderen vermerkt er Zahlungen bzw händigt ihn bei Komplettausgleich aus. Dachte ich mir jetzt zumindest so.
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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- Soenny
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Zwei Titel? oder meinst du ein Original und eine Kopie? Egal, jedenfalls reicht dem GV das Original des Titels, Kopien braucht er ja gar nicht, weil der Titel dem Schuldner sicher schon zugestellt wurdeTitel für den Schuldner und unseren mit, oder?
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Entschuldige, daß ich erst jetzt dazu komme, zu antworten:JSanny hat geschrieben:Zwei Titel? oder meinst du ein Original und eine Kopie? Egal, jedenfalls reicht dem GV das Original des Titels, Kopien braucht er ja gar nicht, weil der Titel dem Schuldner sicher schon zugestellt wurdeTitel für den Schuldner und unseren mit, oder?
Ich beantrage derzeit beim Erlaß des VB, ihn nicht dem Schuldner direkt zuzustellen, sondern mir zu schicken. Denn ich habe gelesen, daß es momentan wohl ziemlich erfolgversprechend ist, wenn der von mir mit der Zustellung beauftragte GVZ gleich noch den dazugehörigen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und ZV in den Händen hat.
Das Mahngericht schickt mir dann also "meinen" VB und den für den Schuldner bestimmten. Also habe ich zwei.
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Dann war ich ja doch nicht so verkehrt... Danke katuscha!
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- Emma-Anna
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Hallöchen,
ich habe hier ein Problem mit dem Gegenstandswert. Ich soll einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen mit anschließender Auskunft Dritter. Der GVZ gibt dem Schuldner doch aber die Möglichkeit zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen. Kann ich da den ganzen Gegenstandswert nehmen oder auch nur die 1500,00 EUR? Der GVZ fordert ja zur Zahlung der gesamten Summe auf, also müsste ich die ganze Summe doch auch nehmen, oder?
Für die Vermögensauskunft die 1500,00 EUR ist klar.
Vielen lieben Dank für jede Hilfe.
ich habe hier ein Problem mit dem Gegenstandswert. Ich soll einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen mit anschließender Auskunft Dritter. Der GVZ gibt dem Schuldner doch aber die Möglichkeit zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen. Kann ich da den ganzen Gegenstandswert nehmen oder auch nur die 1500,00 EUR? Der GVZ fordert ja zur Zahlung der gesamten Summe auf, also müsste ich die ganze Summe doch auch nehmen, oder?
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Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.
Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
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Was hat die RVG-Gebühr mit der Zahlungsaufforderung des GV an den Schuldner zu tun?
Auch wenn der GV den Schuldner im VAK-Verfahren zur Zahlung von z. B. 10.000,00 € auffordert, bleibt es bei der RVG-Gebühr nach einem Wert von 1.500,00 €.
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- Sabbi
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Muss mal eben auf das "Problem", wenn es denn eines ist, zurückkommen:JennyReFa hat geschrieben:Hey alle zusammen,
kurze Frage: Ist es bei dem Verhaftungsauftrag wie bisher geblieben, dass es keine Gebühr gibt (EV-Gebühr wurde damals schon ins FoKo gebucht) ?
Lg
Habe Antrag nach §802 d ZPO, Einholung einer erneuten Vermögensauskuft, gestellt. Im Antrag abgerechnet, 0,3 Gebühr nach Wert 520,00 €.
Jetzt hab ich den Haftbefehl vorliegen, will Verhaftungsauftrag machen.
Bin nun etwas verwirrt, weil ich eben in genau dieser Sache mit dem GV gesprochen habe und dieser sagte "...machen Se nen Haftbefehl, dann bekommen Sie ja noch ne Gebühr...." .
Also ich hätte jetzt für die ganze Sache nur ne 0,3 genommen, oder bin ich jetzt völlig doof?
M.E. gehört der Verhaftungsauftrag noch immer zum EV-Verfahren und es gibt somit keine weitere Gebühr dafür.