Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis
- Birne
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Werfe hier in diesen Thread mal auch eine Frage ein und hoffe, dass ich keine Rüge bekommen, weil diese Frage doch schon mal woanders aufgetaucht ist.
Haben einen PfÜb beantragt, um das Arbeitseinkommen zu pfänden. Aus der nunmehr vorliegenden Zustellungsurkunde konnte ich entnehmen, dass der Schuldner seit Januar diesen Jahres dort nicht mehr beschäftigt wird. Dies berechtigt ja eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft. Wir haben von September 2012 ein Vermögensverzeichnis vorliegen. In diesem ist ersichtlich, dass der Schuldner zwei Bankkonten hat, Kontostand aber "ausgeglichen". Wäre es hier sinnvoll, neben dem Antrag auf erneute Abnahme der VA auch einen Antrag auf Auskunftseinholung bei Dritten zu beantragen, um weiteres über eventuelle Konten in Erfahrung zu bringen?
Bin mir da sehr unsicher, ob ich den Auskunftsantrag mit stellen soll, wegen dem bereits aus Sept. 2012 vorliegenden VermVz. und damit bekannten Bankdaten.
Die Kosten für unseren Gläubiger sollen ja auch nicht zu sehr in die Höhe getrieben werden für weitere ZV-Maßnahmen.
Danke im Voraus für Antworten!
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei.
JaBirne hat geschrieben:Haben einen PfÜb beantragt, um das Arbeitseinkommen zu pfänden. Aus der nunmehr vorliegenden Zustellungsurkunde konnte ich entnehmen, dass der Schuldner seit Januar diesen Jahres dort nicht mehr beschäftigt wird. Dies berechtigt ja eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft.
Die Drittauskünfte sind nach Ansicht der Referenten ausdrücklich dafür vorgesehen dem Gläubiger weitere Informationen zu verschaffen wenn nach dem Vermögensverzeichnis eine Befriedigung nicht zu erwarten ist.Wir haben von September 2012 ein Vermögensverzeichnis vorliegen. In diesem ist ersichtlich, dass der Schuldner zwei Bankkonten hat, Kontostand aber "ausgeglichen". Wäre es hier sinnvoll, neben dem Antrag auf erneute Abnahme der VA auch einen Antrag auf Auskunftseinholung bei Dritten zu beantragen, um weiteres über eventuelle Konten in Erfahrung zu bringen?
Natürlich ist das mit Kosten verbunden, wobei die Auskunft nach weiteren Bankkonten mit den zu erwartenden Kosten von €10,- für GV und ca. € 10-15,- Drittkosten noch im Rahmen ist.
Ob der Gläubiger Geld investieren soll um die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis zu überrpüfen muss von Fall zu Fall entschieden werden.
- rena
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Huhu,
wir haben im letzten Jahr ZVA gestellt und sind mittlerweile beim Haftbefehl gelandet.
Dieser kann nicht vollzogen werden, da Schuldner nunmehr unbekannt verzogen.
Kann ich nun das alte und neue Recht quasi mixen und nach EMA nach neuem Recht neu beauftragen oder muss ich nach altem Recht fortführen?
wir haben im letzten Jahr ZVA gestellt und sind mittlerweile beim Haftbefehl gelandet.
Dieser kann nicht vollzogen werden, da Schuldner nunmehr unbekannt verzogen.
Kann ich nun das alte und neue Recht quasi mixen und nach EMA nach neuem Recht neu beauftragen oder muss ich nach altem Recht fortführen?
Voraussetzung für eine EMA nach § 755 ZPO ist eine Vollstreckungsauftrag der natürlich auch ein Verhaftungsauftrag sein kann. Die Daten nach § 755 Abs.2 ziff.2 +3 düfen nur erhoben werden wenn die (Haupt-) Forderung mindestens € 500,- beträgt.
PS: Ist der HB nach § 802g ZPO ergangen können m.E. mit dem Verhaftungsauftrag auch Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragt werden.
Zitat: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nach.................
PS: Ist der HB nach § 802g ZPO ergangen können m.E. mit dem Verhaftungsauftrag auch Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragt werden.
Zitat: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nach.................
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Ich brauch mal ein paar Infos zum Zeitablauf:
GVZ bestimmt Termin zur Abgabe der VAK auf den z.B. 01.03.2013.
Schuldner erscheint nicht, demnach muss eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgen.
Wann erfolgt jetzt genau die Eintragung? Ich gehe mal vom Optimalfall aus und der GVZ teilt noch am 01.03.2013 dem zentralen (?) Vollstreckungsgericht mit, dass der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist.
Erfolgt die Eintragung dann spätestens am 18.03.2013?
Ich bin da etwas durcheinander.
Und, kann auch der Gläubiger die Eintragung verhindern oder geschieht dies nur auf Antrag des Schuldners?
GVZ bestimmt Termin zur Abgabe der VAK auf den z.B. 01.03.2013.
Schuldner erscheint nicht, demnach muss eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgen.
Wann erfolgt jetzt genau die Eintragung? Ich gehe mal vom Optimalfall aus und der GVZ teilt noch am 01.03.2013 dem zentralen (?) Vollstreckungsgericht mit, dass der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist.
Erfolgt die Eintragung dann spätestens am 18.03.2013?
Ich bin da etwas durcheinander.
Und, kann auch der Gläubiger die Eintragung verhindern oder geschieht dies nur auf Antrag des Schuldners?
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Die Eintragung in die Schuldnerkartei hat unverzüglich zu erfolgen. Diese ist dem Schuldner anzukündigen und nach Ablauf von 2 Wochen (nach Zustellung) muss dann die Eintragung erfolgen.Geniesserin hat geschrieben:Ich brauch mal ein paar Infos zum Zeitablauf:
GVZ bestimmt Termin zur Abgabe der VAK auf den z.B. 01.03.2013.
Schuldner erscheint nicht, demnach muss eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgen.
Wann erfolgt jetzt genau die Eintragung?
Der Gläubiger kann die Eintragung nicht verhindern, es sei denn, er erklärt dem GV dass er befriedigt ist.Und, kann auch der Gläubiger die Eintragung verhindern oder geschieht dies nur auf Antrag des Schuldners?
Im Moment haben wir eines Diskussion darüber ob auch eine Ratenzahlungsvereinbarung die Eintragung verhindern kann.
Ich meine nicht, obwohl die gütliche Erledigung in jedem Stadium des Verfahrens möglich sein soll.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zuletzt geändert von GVCom am 23.04.2013, 18:59, insgesamt 1-mal geändert.
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@GVCom.
Ich dachte mir schon, dass die Gläubiger keine große Handhabe mehr haben. Die Ratenzahlungen würde ich auch nicht als Hinderungsgrund ansehen, aber auch das werden wohl die Gerichte entscheiden müssen, wenn es derzeit diskutiert wird.
Ich dachte mir schon, dass die Gläubiger keine große Handhabe mehr haben. Die Ratenzahlungen würde ich auch nicht als Hinderungsgrund ansehen, aber auch das werden wohl die Gerichte entscheiden müssen, wenn es derzeit diskutiert wird.
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Ich muss mich mal bei diesem Zeitablauf einklinken.
Nehmen wir an, Termin Abgabe Vermögensauskunft 01.03.2013.
Sch erscheint nicht.
Was dann? Muss oder darf der GV anschließend eine weitere Zahlungsfrist setzen?
Wann darf/kann/muss der GV die Unterlagen zur Entscheidung über Haftbefehl dem Richter vorlegen?
Mir wurde nämlich nun mitgeteilt, dass dem Sch diese 2-Wochen-Frist zur Vermeidung der Eintragung des Haftbefehls gesetzt wird.
LG
Nehmen wir an, Termin Abgabe Vermögensauskunft 01.03.2013.
Sch erscheint nicht.
Was dann? Muss oder darf der GV anschließend eine weitere Zahlungsfrist setzen?
Wann darf/kann/muss der GV die Unterlagen zur Entscheidung über Haftbefehl dem Richter vorlegen?
Mir wurde nämlich nun mitgeteilt, dass dem Sch diese 2-Wochen-Frist zur Vermeidung der Eintragung des Haftbefehls gesetzt wird.
LG
Wie haben hier den Fall dass der Schuldner nicht erschienen ist. Dafür erfolgt eine Eintragung in die Schuldnerkartei die der GV dem Schuldner per Zustellung ankündigen und nach Ablauf der 2-Wochenfrist durchführen muss. Für weitere Zahlungsaufforderungen ist kein Raum.....Kaltforelle hat geschrieben:Muss oder darf der GV anschließend eine weitere Zahlungsfrist setzen?
Zahlt der Schuldner jedoch innerhalb dieser 2-Wochenfrist oder weist er Befriedigung des Gläubiger nach (das erfolgt in der Praxis auch gelegentlich) --> erfolgt keine Eintragung
Meiner Meinung nach sofort, wenn dies der Gläubiger nicht anders beantragt hat.Wann darf/kann/muss der GV die Unterlagen zur Entscheidung über Haftbefehl dem Richter vorlegen?
Das ist falsch.Mir wurde nämlich nun mitgeteilt, dass dem Sch diese 2-Wochen-Frist zur Vermeidung der Eintragung des Haftbefehls gesetzt wird.