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09.04.2013, 14:28
Ich habe letztens einen Antrag auf vorläufiges Zahlungsverbot rausgeschickt, ein paar Tage danach - als die vollstreckbare Ausfertigung des Titels da war - den PfÜb. Dazu habe ich die Formulare genommen, die das BMJ rausgegeben hat, da es ja Formularzwang gibt.
Jetzt schreibt der Gerichtsvollzieher zum Antrag auf VZV, dass er darum bittet, eine Ausfertigung des Schuldtitels nachzureichen. Ich habe ihn angerufen und gefragt, was er damit meint, denn den Schuldtitel (einfache Ausfertigung, nicht die vollstreckbare) habe ich an jede Ausfertigung mit dran gehangen (was ich immer so mache, und noch nie gab es Probleme). Er meinte, er bräuchte das Original, denn laut dem Antrag, den ich geschickt habe, soll er das vorläufige Zahlungsverbot noch anfertigen und daher bräuchte er von Rechts wegen das Original, und ich solle doch mal in meinem Anwaltsprogramm nachschauen, ob es da keinen Programmpunkt gebe, der mir einen Entwurf eines solchen gleich mit anhängen würde, da sei ich nun wiederum die einzige, die das nicht machen würde.
Aber ich dachte, es besteht Formularzwang? Dann KANN ich doch nur das vorgegebene Formular nutzen, und in diesem habe ich die folgenden Punkte beim Punkt Vorpfändung (M) angekreuzt:
[x] Anfertigung und Zustellung der Benachrichtigung über die Vorpfändung (...)
[ ] für pfändbare Forderungen (...)
[x] für die folgende Forderung/die folgenden Forderungen: (genaue Bezeichnung von mir)
Ich bin total verwirrt. Wir haben zwar gleich zwei Anwaltsprogramme (Phantasy und RA-Micro, wobei letzteres nur fürs Rechnungen schreiben benutzt wird), aber dann haut es doch mit dem Formularzwang nicht mehr hin, oder?