Hallo,
kann mir jemand die Vorschrift od. das Gesetz sagen wo steht, dass ich die freie Wahl des Rechtsanwalts habe???
Brauche das für einen KFA, da die Reisekosten moniert werden.
Vielen Dank.
Vorschrift über die Wahl des RA/Reisekosten
- Adora Belle
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Das ist zu wenig Sachverhalt. Die Reisekosten wurden möglicherweise zu Recht moniert. Bist Du sicher, dass Deine Frage im Bereich ZV richtig eingeordnet ist?
Nein, natürlich ist es nicht ZV. Kenne mich hier noch nicht so gut aus.
In dem Gerichtsbezirk wo der Prozess war, war kein RA zu finden, der sich in dem Bereich auskannte, worum es geht und eine zweite Voraussetzung war, das die Sprache (Mdt. sprechen nur die spanische Sprache und sind in Ausland).
Hilft das weiter??
In dem Gerichtsbezirk wo der Prozess war, war kein RA zu finden, der sich in dem Bereich auskannte, worum es geht und eine zweite Voraussetzung war, das die Sprache (Mdt. sprechen nur die spanische Sprache und sind in Ausland).
Hilft das weiter??
- Adora Belle
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Was ist das denn bitte für ein abseitiges Rechtsgebiet?
Grundsätzlich gilt §91 Abs.2 Satz 1 ZPO: Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Immer erstattungsfähig sind Reisekosten für einen Anwalt am Wohnort der Partei. Für alles was darüber hinausgeht, wirst Du hier schon einigen Begründungsaufwand betreiben müssen, um die Reisekosten als erstattungsfähig einzuordnen.
Grundsätzlich gilt §91 Abs.2 Satz 1 ZPO: Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Immer erstattungsfähig sind Reisekosten für einen Anwalt am Wohnort der Partei. Für alles was darüber hinausgeht, wirst Du hier schon einigen Begründungsaufwand betreiben müssen, um die Reisekosten als erstattungsfähig einzuordnen.
Dürfen ausländische Mdt. nicht "jeden" RA in Deutschland beauftragen und dann sind auch sämtliche Reisekosten erstattungsfähig? *überleg*
- Adora Belle
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Aber nur, wenn sie im Ausland sitzen. Das klingt mir hier nicht so. Ach so - "sind in Ausland" könnte doch heißen, daß sie gar keinen Wohnsitz in Deutschland haben. In dem Fall sagt die Rechtsprechung tatsächlich, dass jeder Anwalt in Deutschland beauftragt werden darf.
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Das Thema ist sehr umfangreich und es gibt hierzu teils widersprüchliche Rechtsprechung. Ich meine, dass es im letzten RVGreport einen Beitrag zu diesem Thema gab. Es kommt z. B. auch darauf an, ob es sich um Privatpersonen oder Geschäftsleute handelt und ob neben dem inländischen Prozessbevollmächtigten noch ein ausländischer Verkehrsanwalt beauftragt wurde. Ich hatte bislang nur RAe. ausländischer Firmen im Kostenfestsetzungsverfahren und dort wurden mit der Argumentation "Hausanwalt" die Reisekosten i. d. R. bejaht. Ich denke in Deinem Fall müsste man fragen, inwieweit mangels Orts- und Sprachkenntnissen der Partei überhaupt zugemutet werden kann, einen möglichst nah am Gerichtsort ansässigen Spezialisten zu beauftragen. Das Argument "freie Anwaltswahl" allein hilft nicht weiter, denn nicht alles was möglich ist, ist auch immer erstattungsfähig. Grundsätzlich wäre aber zu bedenken, dass auch die ausländische Partei grundsätzlich an Gerichtsterminen teilnehmen darf und die Reisekosten in diesen Fällen erstattungsfähig wären. Wenn sie stattdessen ihren RA schickt, ist die unterlegene Gegenseite eigentlich noch gut bedient.
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Bei ausländischen Parteien gab es bereits zur BRAGO-Zeit streitige Ansichten. Während Hamburg recht großzügig verfuhr, hat das Obergericht in Niedersachsen erheblich strenger entschieden. Der jeweilige Beritt und die dort vertretene Ansicht wird daher eine Rolle spielen. RAe zum IT-Recht gibt es viele, das dürfte wohl kein entscheidendes Kriterium sein, die Sprachgewandtheit u.U. schon eher. Auf jeden Fall dürfte es hier eine Einzelfall-Entscheidung geben.
Zuletzt geändert von 13 am 26.02.2013, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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