Mein Chef hat die Sache mit meinem befreundeten Notar besprochen. Beide sind der Auffassung, dass wir sicherstellen können, dass UB erteilt wird und damit E-umschreibung erfolgen kann.Jupp03 hat geschrieben:Kordu, du bekommst die UB erst nach Zahlung der Steuern. Du verfügst also zu einem Zeitpunkt über den hinterlegten Betrag, zu dem die Umschreibung nicht sichergestellt ist, weil dir eben die verflixte UB fehlt.
Erteilung Grunderwerbsteuer-UB (was kann hindern?)
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Hi Kordu!
Also ich wäre hier auch vorsichtig. Einfach was vom NAK zu bezahlen, obwohl der THA anders lautet, würd ich nicht machen. Wenn der THA ausdrücklich die Bezahlung der Grunderwerbsteuer vorsieht, denke ich kein Problem. Aber so nicht.
LG Danie
Also ich wäre hier auch vorsichtig. Einfach was vom NAK zu bezahlen, obwohl der THA anders lautet, würd ich nicht machen. Wenn der THA ausdrücklich die Bezahlung der Grunderwerbsteuer vorsieht, denke ich kein Problem. Aber so nicht.
LG Danie
Der THA sieht nicht die Bezahlung der Grunderwerbsteuer vor. Der THA sieht vor, dass wir nur über das Geld verfügen dürfen, wenn die E-umschreibung auf die Käufer sichergestellt ist.danie-reno hat geschrieben:Also ich wäre hier auch vorsichtig. Einfach was vom NAK zu bezahlen, obwohl der THA anders lautet, würd ich nicht machen. Wenn der THA ausdrücklich die Bezahlung der Grunderwerbsteuer vorsieht, denke ich kein Problem. Aber so nicht.
Die Sache ist sehr kompliziert! Es kommt sicherlich sehr selten (bis gar nicht) vor, dass man vom Notaranderkonto die Grunderwerbsteuer zahlt!
Habt ihr überhaupt eine entsprechende Anweisung von den Parteien im Vertrag oder sonst wie?
- Lena
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Ähm... man braucht doch nicht nur unbedingt die UB zur Sicherstellung der Eigentumsumschreibung - sondern manchmal wird ja auch ein Vorschuss an Gerichtskosten angefordert. Könnt ihr denn auch bezahlen?
Dann wäre das doch auch ein Fall wo ihr die Sicherstellung der Umschreibung nicht prüfen könnt (mal angenommen Vorschuss wird angefordert, Mandant bezahlt nicht, Antrag wird zurückgewiesen)...
Dann wäre das doch auch ein Fall wo ihr die Sicherstellung der Umschreibung nicht prüfen könnt (mal angenommen Vorschuss wird angefordert, Mandant bezahlt nicht, Antrag wird zurückgewiesen)...
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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Ja. Danach dürfen wir über den KP verfügen, wenn alle zur E-umschr. erforderlichen Unterlagen (ausgenommen UB!!) etc. vorliegen. Nichtvorlage der UB hindert nicht.Jupp03 hat geschrieben:Habt ihr überhaupt eine entsprechende Anweisung von den Parteien im Vertrag oder sonst wie?
Zuletzt geändert von Kordu am 28.09.2007, 11:58, insgesamt 1-mal geändert.
Die vollständigen Gerichtskosten werden auf Notaranderkonto einbehalten und von uns bezahlt.Lena hat geschrieben:Ähm... man braucht doch nicht nur unbedingt die UB zur Sicherstellung der Eigentumsumschreibung - sondern manchmal wird ja auch ein Vorschuss an Gerichtskosten angefordert. Könnt ihr denn auch bezahlen?
Dann wäre das doch auch ein Fall wo ihr die Sicherstellung der Umschreibung nicht prüfen könnt (mal angenommen Vorschuss wird angefordert, Mandant bezahlt nicht, Antrag wird zurückgewiesen)...
Ich finde eigentlich auch, dass der Notar die letztendliche Umschreibung nicht sicherstellen kann.
Aber ich kenne auch die Finanzämter...also wenn du den Bescheid vorliegen hast und schon gezahlt hast, dann würd ich da echt mal anrufen und nachhaken! Hatte ich auch schon, dass da einfach mal jemand im Urlaub ist und die Vertretung nicht hinterher kommt oder so...
Aber ich kenne auch die Finanzämter...also wenn du den Bescheid vorliegen hast und schon gezahlt hast, dann würd ich da echt mal anrufen und nachhaken! Hatte ich auch schon, dass da einfach mal jemand im Urlaub ist und die Vertretung nicht hinterher kommt oder so...
Dem stimme ich zu.Ich finde eigentlich auch, dass der Notar die letztendliche Umschreibung nicht sicherstellen kann.
Z.B. könnte zwischen Auszahlung und Antragstellung (nach Vorlage der UB) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräußerers eröffnet werden. Dann fordert man erst mal die Zustimmung des InsoVerwalters an. Die muss der zwar i.d.R. erteilen, aber das kann dauern. Dann streitet man sich über die Kosten der Zustimmung ....
Es könnten auch andere Zwischeneintragungen erfolgt sein (z,B. Zwangssicherungshypotheken). Auch hier schützt zwar die (hoffentlich eingetragene) Eigentumsvormerkung. Aber die Lö-Bew. des Gläubigers braucht man trotzdem und kriegt diese vielleicht erst nach Klage.
Und da der Veräußerer sein Geld hat, wird der sich kaum selbst drum kümmern.
Man könnte zwar versuchen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung ohne UB zu stellen. Ob das Gericht dies allerdings überhaupt mitmacht und ggf. nach welcher Frist die Antragszurückweisung droht, wäre zu klären.
Meines Erachtens muss die Auszahlung der Grunderwerbsteuer unabhängig von den übrigen Voraussetzungen erfolgen und die Bank ihren Treuhandauftrag und die Beteiligten ihre Auszahlungsanweisung entsprechend ändern.
Dieses Problem hat man doch immer, also auch wenn man den üblichen Weg einschlägt (Kaufpreisfälligkeit, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen; Käufer zahlt KP an Verkäufer; nach KP-Zahlung Insolvenz des Veräufers).Notargehilfe hat geschrieben:Z.B. könnte zwischen Auszahlung und Antragstellung (nach Vorlage der UB) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräußerers eröffnet werden. Dann fordert man erst mal die Zustimmung des InsoVerwalters an. Die muss der zwar i.d.R. erteilen, aber das kann dauern. Dann streitet man sich über die Kosten der Zustimmung ....
Natürlich ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen.Notargehilfe hat geschrieben:Es könnten auch andere Zwischeneintragungen erfolgt sein (z,B. Zwangssicherungshypotheken). Auch hier schützt zwar die (hoffentlich eingetragene) Eigentumsvormerkung. Aber die Lö-Bew. des Gläubigers braucht man trotzdem und kriegt diese vielleicht erst nach Klage.