Hallo Ihr Lieben, ich bin am verzweifeln
Ich habe jetzt nen tollen Versäumnisbeschluss mit laufenden und rückständigem Betreuungsunterhalt. Mein Problem ist nun, wie pfände ich diesen? Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Österreich, sein Arbeitgeber ist auch in Österreich. Der Titel ist vom Amtsgericht München. Wie war das nochmals mit der Titelumschreibung? Gibt es hier auch noch die Möglichkeit eines vorläufigen Zahlungsverbotes? Ich habe das Forum durchwühlt, aber nix Passens gefunden. Entweder war der Arbeitgeber in Deutschland oder der Schuldner wohnte noch in Deutschland. Bei mir sind beide Drittschuldner und Schuldner in Österreich wohnhaft. BITTEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE Helft Mir
Danke und schöne Adventszeit Euch noch
Pfändung Kindesunterhalt im Ausland
Vielleicht hilft Dir das weiter: http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=13244" target="blank
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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(ebenfalls Loriot)
Für das Exequaturverfahren deutscher Titel in Österreich besteht Anwaltszwang!!!! Im Rahmen der Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang, aber es sollte ein österreichischer (Zustell)Bevollmächtiger benannt werden.
Das Zwangsvollstreckungsrecht in Österreich richtet sich nach der Exekutionsordnung (EO). Die Antragstellung erfolgt über Formulare, die mit Merkblättern bereitgestellt werden: http://www.justiz.gv.at" target="blank
Das Zwangsvollstreckungsrecht in Österreich richtet sich nach der Exekutionsordnung (EO). Die Antragstellung erfolgt über Formulare, die mit Merkblättern bereitgestellt werden: http://www.justiz.gv.at" target="blank
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Wenn es ein Unterhaltstitel ist, sollte die Europäische Unterhaltsverordnung helfen: http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/ ... rreich.pdf" target="blank
Infos zu den verschiedenen Möglichkeiten gibt es hier: http://www.gencer-coll.de/2984.html" target="blank
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Ihr seid ja alle spitze!!!!! Vielen lieben Dank!
Dann geht's heut dem lieben Herrn an den Kragen!
Ähm bekomm ich dann lt RVG auch höhere Gebühren oder bleibts bei der 0,3?
Schöne Adventszeit Euch Ihr lieben Wichteln
Dann geht's heut dem lieben Herrn an den Kragen!
Ähm bekomm ich dann lt RVG auch höhere Gebühren oder bleibts bei der 0,3?
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- Forenfachkraft
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Auf die Infos im Justizportal NRW wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php
Sofern und soweit der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 ergangen ist, könnte der Versäumnisbeschluss als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
Auf die entsprechende Info wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
Sollten die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann dagegen lediglich ein Auszug aus dem Versäumnisbeschluss erteilt werden (Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich erforderlich).
Auf die entsprechende Info wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... hvo-ex.pdf
Sofern und soweit der Schuldtitel nach dem 17. 06. 2011 ergangen sein sollte, könnte ein Auszug aus dem Versäumnisbeschluss erteilt werden (kein Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich erforderlich).
Auf die entsprechende Info im Justizportal NRW wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... unthvo.pdf
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php
Sofern und soweit der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 ergangen ist, könnte der Versäumnisbeschluss als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
Auf die entsprechende Info wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
Sollten die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann dagegen lediglich ein Auszug aus dem Versäumnisbeschluss erteilt werden (Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich erforderlich).
Auf die entsprechende Info wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... hvo-ex.pdf
Sofern und soweit der Schuldtitel nach dem 17. 06. 2011 ergangen sein sollte, könnte ein Auszug aus dem Versäumnisbeschluss erteilt werden (kein Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich erforderlich).
Auf die entsprechende Info im Justizportal NRW wird insoweit Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... unthvo.pdf