LS
1. Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung i.S.v. § 180 S. 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist [Rn. 9].
2. Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam [Rn. 7].
BGH, Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 182/11
WM 2012, 1497 = GuT 2012, 271 = NJW-RR 2012, 1012 = MDR 2012, 1055 = DGVZ 2012, 184 = FamRZ 2012, 1379 = ZfIR 2012, 661 = Prozessrecht aktiv 2012, 151 = FoVo 2012, 167 = juris (KORE 313932012)
Zustellung ans Postfach möglich!
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13: Ich organisiere Treffen der Niedersachsen im Frühjahr 2013 in Lüneburg, hast Du Interesse, dabei zu sein? Würde mich freuen und ein paar andere niedersächsische Kolleginnen ebenfalls.
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