d. h. nur weil er sagt, nein da ist nix, kann das Gericht nicht sagen, dass wir keine vollstreckbare bekommen. Der Gegner muss dann schon glaubhaft machen, dass er diesen Betrag gezahlt hat!
Gab es hierzu schon mal ein Urteil oder gibt es irgend ein §???? Eher nich oder?
Zweite Vollstreckbare Ausfertigung
- Liesel
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MCH, würdest Du bitte zunächst Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen?
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Das verstehe ich überhaupt nicht. Der Titel müßte doch in der Gerichtsakte sein.MCH hat geschrieben:Tja jetzt will er dem Gegner schreiben (wenn er die Adresse raus bekommt), ob so ein Titel überhaupt existiert hat oder dieser nicht schon bezahlt ist.
Gegen eine Anhörung des Schuldners wird man nicht viel machen können. Wenn dieser aber keine Zahlungsnachweise vorlegen kann, sehe ich das auch nicht als Problem an.
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Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem. Allerdings ist bei uns die erste Ausfertigung nicht verlorgen gegangen, sondern befindet sich beim Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines PfÜBs. Hat jemand einen Vormulierungsvorschlag für mich? Außerdem hieß es, sollen wir zur Glaubhaftmachung eine EV abgeben, wie formulier ich die denn?
Vielen Dank für eure Hilfe!
ich habe ein ähnliches Problem. Allerdings ist bei uns die erste Ausfertigung nicht verlorgen gegangen, sondern befindet sich beim Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines PfÜBs. Hat jemand einen Vormulierungsvorschlag für mich? Außerdem hieß es, sollen wir zur Glaubhaftmachung eine EV abgeben, wie formulier ich die denn?
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Wofür braucht ihr denn eine weitere vollstreckbare Ausfertigung genau jetzt und könnt nicht warten, bis die vom Gericht wieder da ist?
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Wir brauchen sie um parallel einen Herausgabeanspruch zu vollstrecken, nein Chef möchte nicht warten, befürchtet, dass der Laptop "verloren" geht
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