Hallo Ihr Lieben,
ich schließe mich mit meiner Frage hier einfach an, weil ich denke das es zum Thema passt. Bin in dem Thema leider noch nicht richtig fit und habe niemanden mehr, außer meine Chefin, mit der ich diskutieren kann
Also nunmal zum Sachverhalt:
Wir haben eine vollstreckbare Urkunde für Kindesunterhalt und die Mutter möchte gerne vollstrecken. Am 14.04.2011 wurde gegen den Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet. Wir haben den rückständigen Unterhalt (11.557,82 €) damals als unerlaubte Handlung angemeldet, diese wurde auch so festgestellt. Am 23.05.2012 fand der Schlusstermin statt. Zahlungen erfolgten bisher aus der Insolvenz nicht. Letzte Information dazu habe ich im Jahr 2012 erhalten. Nunmehr zahlt der Kindesvater aber monatlich nur 50,00 € statt 257,00 €.
Ich habe dann für die Unterhaltszahlungen nach Eröffnung Insolvenzverfahren bzw. erstmal nur für rückwirkend ein Jahr einen Antrag auf Pfändung- und Überweisungsbeschluss gestellt. Dieser wurde mir natürlich um die Ohren gehauen und mitgeteilt, dass keine Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner unzulässig ist mit Verweis auf § 89, 294 Inso. (Dachte halt an Ausnahme wg. § 89 Abs. 2 Inso)
Nun stellt sich mir die Frage, ob es Sinn macht, einen Antrag auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze zu stellen und dann einen vollstreckbaren Tabellenauszug anzufordern und damit zu vollstrecken? Wenn dieser Antrag sinnvoll wäre, gibt es da irgendwo Formulare? (habe sowas noch nie gemacht) Oder denkt ihr, dass man da nur sinnloses Geld ausgibt?
Oder seht ihr eher eine Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen?
Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt und bin schon auf eure Antworten gespannt....
LG