Hallo,
ich bin mir unsicher was ich tun muss.
Mir wurde die Ausfertigung eines Titels nach §495a ZPO vorgelegt, aus welchem ich die Vollstreckung gegen den Beklagten einleiten soll.
Es ist eine einfache Ausfertigung ohne Zustellvermerk.
Die Berufung wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ich würde nun erstmal ne vollstreckbare Ausfertigung beantragen;
Cheff meint das sofort die Vollstreckung eingeleitet werden soll.
Ich denke ich liege richtig, oder?
Vollstreckung aus § 495a ZPO Titel
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§ 750 ZPO - Titel, Klausel, Zustellung
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Hallo,
für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO reicht es wenn der Titel existent ist.
S. Geiselmann
für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO reicht es wenn der Titel existent ist.
S. Geiselmann