Hallo Leute,
gegen unseren Mdt wurde ne einstweilige Verfügung erlassen. Später hat die GP vor dem Hintergrund dieser einstweiligen Verfügung Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld (nach 890 ZPO) wg. einem angeblichem Verstoß gestellt. Dieser Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld wurde aber zurückgewiesen; die Kosten hat die GP/Antragstellerin zu tragen (§§ 891, 91 I ZPO).
Will nun einen KfA gegen die Antragstellerin einreichen: Ist es richtig, dass wir für die Vertretung in diesem Ordnungsgeld-Verfahren nur eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG abrechnen können?
Kann mir jemand helfen? Danke schon mal.
RA-Gebühren im Verfahren auf Anordnung Ordnungsgeld
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Ja, ist richtig, gehört ja zur Vollstreckung. Hinzu kommt eine Terminsgebühr, wenn denn ein Termin stattfand.
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Die Antwort kam ja fix!
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Wir haben eine ähnliche Sache, sind allerdings auf der anderen Seite. Bei meiner Recherche wegen der Gebühren, bin ich auch darauf gestoßen, dass es nur 0,3 gibt, da es sich um eine Zwangsmaßnahme handelt und diese gehören zur Vollstreckung.
LG mck
Wie sieht es denn aus, wenn man mehrere Anträge auf Verhängung eines Ordnungsmittels abgewehrt hat?
Es geht dabei aber nur um die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung. Es hat auch nur ein Gerichtstermin stattgefunden.
Kann ich dennoch die Nr. 3309 mehrfach abrechnen? In § 16 Nr. 5 RVG ist die Vollziehung von einstweiligen Verfügungen nicht als eine Angelegenheit enthalten, oder?
Es geht dabei aber nur um die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung. Es hat auch nur ein Gerichtstermin stattgefunden.
Kann ich dennoch die Nr. 3309 mehrfach abrechnen? In § 16 Nr. 5 RVG ist die Vollziehung von einstweiligen Verfügungen nicht als eine Angelegenheit enthalten, oder?
Das papierlose Büro ist genauso weit entfernt wie das papierlose Klo.
Okay, ich habe eine Antwort gefunden.
Jedes Verfahren auf Verurteilung zu einem Ordnungsgeld stellt gem. § 18 Nr. 14 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar.
Ich kann also die 0,3er Verfahrensgebühr mehrfach abrechnen.
Und die TG?
Jedes Verfahren auf Verurteilung zu einem Ordnungsgeld stellt gem. § 18 Nr. 14 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar.
Ich kann also die 0,3er Verfahrensgebühr mehrfach abrechnen.
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Besondere Angelegenheit, neue Terminsgebühr. Wie kommt es, dass es nur einen Termin gab? Wurden da mehrere Anträge zusammen verhandelt?
Ja, es wurde über mehrere Anträge in einem Termin verhandelt.
Im Beschluss steht aber: "Die Kosten der Verfahren trägt der Gläubiger."
Also auch das Gericht geht von mehreren Verfahren aus, sonst hätte es geschrieben: "... des Verfahrens".
Ich stelle jetzt mal die Kostenfestsetzungsanträge. Ich stelle für jedes Verfahren einen eigenen.
Vielen Dank!
Im Beschluss steht aber: "Die Kosten der Verfahren trägt der Gläubiger."
Also auch das Gericht geht von mehreren Verfahren aus, sonst hätte es geschrieben: "... des Verfahrens".
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