Ich hätte mal eine Frage und hoffe, dass das nicht unter "Rechtsberatung" fällt =) (wenn doch tut es mir leid). Würde meine Chefs fragen aber ich hab grad Urlaub.. =)
Also folgendes:
Bei der Anmeldung bei einer Internet-Seite wird auf die AGB verwiesen. Beim Anklicken auf den Link öffnet sich jedoch ein Fenster mit einer Fehlermeldung ("404 Not Found").
Meine Frage:
Sind die AGB jetzt ein Teil des "Vertrages"? Immerhin konnte ich die Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nicht einsehen (oder versteh ich den § jetzt falsch?)
Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen, würde mich sehr freuen!
AGB nicht lesbar
- schneeflocke
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1732
- Registriert: 25.11.2006, 16:59
- Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet
Ich denke einfach, dass die AGBs immer Bestandteil eines Vertrages sind.
Das ist ein Bauchgefühl, kein Fachwissen nach §§.
Ich würde mich auch nicht anmelden irgendwo, wenn ich die AGBs nicht einsehen könnte...... dass ist wie Katze im Sack kaufen.
Ich würde darüberhinaus dem Betreiber der Seite eine mail schicken, auf diesen Fehler aufmerksam machen und um Übermittlung der AGBs bitten.
Ist es auch nicht so, dass man ein Kreuz bei der Anmeldung machen muss, dass man die AGBs gelesen hat und sich damit einverstanden erklärt?
Also kann eine seriöse Anmeldung nur dann erfolgen, wenn ich Kenntnis der AGBs habe.
LG
Chris
Das ist ein Bauchgefühl, kein Fachwissen nach §§.
Ich würde mich auch nicht anmelden irgendwo, wenn ich die AGBs nicht einsehen könnte...... dass ist wie Katze im Sack kaufen.
Ich würde darüberhinaus dem Betreiber der Seite eine mail schicken, auf diesen Fehler aufmerksam machen und um Übermittlung der AGBs bitten.
Ist es auch nicht so, dass man ein Kreuz bei der Anmeldung machen muss, dass man die AGBs gelesen hat und sich damit einverstanden erklärt?
Also kann eine seriöse Anmeldung nur dann erfolgen, wenn ich Kenntnis der AGBs habe.
LG
Chris
Solltest Du Dich schon angemeldet haben würde ich sicherheitshalber entweder sofort widerrufen oder aber sofort bei dem Anbieter anrufen, dass sie Dir die AGB schicken (sicherheitshalber aber die 2 Wochen Widerrufsfrist notieren !!!)
Barbara
Nein, man muss die Kenntnisnahme der AGB nicht bestätigen..was mich ja auch schon wundert weil ich das so kenne.
Ich werd mal schauen ob es eine E-Mail-Adresse gibt an die man sich wenden kann.
schneeflocke =)
Ich werd mal schauen ob es eine E-Mail-Adresse gibt an die man sich wenden kann.
schneeflocke =)
Unsere Träume können wir erst dann verwirklichen, wenn wir uns
entschließen, daraus zu erwachen :wecker
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- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
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schneeflocke, grundsätzlich ist es aber so, dass einem Verbraucher die AGB zur Verfügung gestellt werden müssen, deshalb sind sie nicht einfach so Bestandteil.
Kann man die AGB nicht auch irgendwo anders auf der Seite nachlesen?
Kann man die AGB nicht auch irgendwo anders auf der Seite nachlesen?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
1. Die Frage steht im falschen Forenteil - Bitte verschieben?
2. Also mit Bauchgefühl kommt man in der Juristerei selten weiter... Schneeflocke, wieso antwortest du hier, wenn du gar nicht weißt, ob das richtig ist? Die Klauseln in den §§ 305 ff BGB sind ausdrücklich zum VerbraucherSCHUTZ gedacht und wie schützend wäre es wohl für einen Verbraucher, wenn der andere Vertragspartner, der täglich tausende Rechtsgeschäfte tätigt, in seine AGBs schreiben könnte, was er will, weil sie ja sowieso Vertragsbestandteil werden ?!
Gem. § 305 II BGB werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhälsnismäßgien Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist UND
- der andern Vertragspartei die Möglickeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
In meinen Augen ein klarer Fall dafür, dass die AGBs in diesem Fall eben nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
2. Also mit Bauchgefühl kommt man in der Juristerei selten weiter... Schneeflocke, wieso antwortest du hier, wenn du gar nicht weißt, ob das richtig ist? Die Klauseln in den §§ 305 ff BGB sind ausdrücklich zum VerbraucherSCHUTZ gedacht und wie schützend wäre es wohl für einen Verbraucher, wenn der andere Vertragspartner, der täglich tausende Rechtsgeschäfte tätigt, in seine AGBs schreiben könnte, was er will, weil sie ja sowieso Vertragsbestandteil werden ?!
Gem. § 305 II BGB werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhälsnismäßgien Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist UND
- der andern Vertragspartei die Möglickeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
In meinen Augen ein klarer Fall dafür, dass die AGBs in diesem Fall eben nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
habe die AGB jetzt über Umwege zu Gesicht bekommen. (so ein Schrott, werde mich dort nicht anmelden).
Jetzt "wären" sie schon Bestandteil des Vertrages oder? (d.h. wenn ich mich dort anmelden würde)
Jetzt "wären" sie schon Bestandteil des Vertrages oder? (d.h. wenn ich mich dort anmelden würde)
Unsere Träume können wir erst dann verwirklichen, wenn wir uns
entschließen, daraus zu erwachen :wecker
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- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
Alles was mit AGB´s zu tun hat findest du im BGB:
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
AGB´s sind z. B. unwirksam, sie das gesetzliche Recht ändern. (§§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 309 Nr. 8 ff. BGB)
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
AGB´s sind z. B. unwirksam, sie das gesetzliche Recht ändern. (§§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 309 Nr. 8 ff. BGB)
Es Annile :hurra