Guten Abend,
kurz vor Feierabend noch eine Anfrage.
Wir haben einen Mandanten, welcher im Clinch mit seiner Vermieterin steht.
Diese wird anwaltlich vertreten. Der RA schrieb nun erstmals, dass seine Mdtin noch eine Forderung XY zusteht(Inhalt egal) und er dbzgl. mit DRITTEN tel. musste, weswegen er unter anderem eine TG (1,3 GG, 1,2 TG) haben will.
Ich bin der Auffassung, dass eine TG nur dann anfällt, wenn a) Klageauftrag bestand b) Verhandlungen mit der Gegenseite (Mandant oder uns) stattgefunden haben und c) der Streit damit erledigt wird.
Wenn ich mich irre und Telefonate mit Dritten eine TG auslösen würden, würde sich mein Cheffe sehr freuen:-)
Im Übrigen kanns doch neben der TG (im vorliegenden Fall) dann nur eine 0,8 GG nach 3101 VV RVG geben, oder?
Terminsgebühr 3104 VV RVG außergerichtlich
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eine 3104 steht ihm nur zu, wenn die Sache schon vor Gericht war, ansonsten ist die Sache mit der GG 2300 abgegolten
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.
Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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a. trifft zu, die TG gehört in den Teil 3. Neben einer GG fällt sie nicht an.Lucy Planlos hat geschrieben:Ich bin der Auffassung, dass eine TG nur dann anfällt, wenn a) Klageauftrag bestand b) Verhandlungen mit der Gegenseite (Mandant oder uns) stattgefunden haben und c) der Streit damit erledigt wird.
b. ist ebenfalls richtig, weil im Zusammenhang mit
c. zu sehen - die Besprechung soll der Erledigung der Sache dienen. Und das geht nur bei Gesprächen mit dem Gegner. Es ist aber nicht nötig, daß tatsächlich Erledigung eintritt. Das Ziel vor Augen mußten aber beide Gesprächspartner haben.
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Carmenzita hat geschrieben:eine 3104 steht ihm nur zu, wenn die Sache schon vor Gericht war, ansonsten ist die Sache mit der GG 2300 abgegolten
oh, dass muss nicht sein; TG kanns auch dann geben, wenn nur Klageauftrag ohne Anhängigkeit gegeben ist...
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stimme ich Dir zu, aber du schriebst gerade:oh, dass muss nicht sein; TG kanns auch dann geben, wenn nur Klageauftrag ohne Anhängigkeit gegeben ist...
und die TG 3104 VV kann nur anfallen in Verbindung mit der 3100 VVDer RA schrieb nun erstmals, dass seine Mdtin noch eine Forderung XY zusteht(Inhalt egal) und er dbzgl. mit DRITTEN tel. musste, weswegen er unter anderem eine TG (1,3 GG, 1,2 TG) haben will.
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und auch weiteren... das war jetzt nur ein Bsp. um zu verdeutlichen, dass man nicht die 2300 mit der 3104 zusammen abrechnen kann ohne eine Verfahrensgebühr aus Teil 3 des RVG mit abzurechnenauch mit der 3101 VV
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