Welchen Auftrag hattet ihr denn vom Mandanten? Daß ihr ihn auch im streitigen Verfahren vertreten sollt? Jetzt mal unabhängig davon, daß deine Chefin auf Grund der geringen Erfolgsaussichten jetzt nichts weiter unternehmen soll, wäre dann zumindest eine 0,8 nach 3101 entstanden, auf die du allerdings die 0,5 für den Widerspruch anrechnen müßtest.
@AB: Ich war noch nicht im Feierabend. Wenn aber kein Auftrag des Mandanten zur Klageverteidigung vorlag, kann auch keine VG entstehen.
Abrechnungsproblem Widerspruch MB dann außergerichtliche GG?
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Aber das hier
war der erste Satz im ersten Posting. Damit ist ja wohl die 3307 entstanden und die GG scheidet aus.ReNo1309 hat geschrieben:Haben für unseren Mandanten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt.
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Hab doch nichts von GeschG geshrieben.
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Hallöchen,
hab da so ein ähnliches Problem und benötige dringend Hilfe, da ich irgendwie auf den Schlauch stehe...
Es ist ein VU ergangen (Zählerausbau). Der Beklagte hat Einspruch eingelegt. Es ist ein Termin anberaumt worden. Wir sind beauftragt worden und haben uns bei Gericht gemeldet. Vor den Termin hat sich mein RA mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und die Sache telefonisch erörtert. Im Gespräch hat man sich auch über die noch offenen Forderungen, die bisher nicht geltend gemacht worden sind verständigt und über eine außergerichtliche Ratenzahlung geeinigt. Der Beklagte hat nach dem Telefonat den Einspruch gegen das VU bei Gericht zurückgenommen.
Was rechnet man ab?
hab da so ein ähnliches Problem und benötige dringend Hilfe, da ich irgendwie auf den Schlauch stehe...
Es ist ein VU ergangen (Zählerausbau). Der Beklagte hat Einspruch eingelegt. Es ist ein Termin anberaumt worden. Wir sind beauftragt worden und haben uns bei Gericht gemeldet. Vor den Termin hat sich mein RA mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und die Sache telefonisch erörtert. Im Gespräch hat man sich auch über die noch offenen Forderungen, die bisher nicht geltend gemacht worden sind verständigt und über eine außergerichtliche Ratenzahlung geeinigt. Der Beklagte hat nach dem Telefonat den Einspruch gegen das VU bei Gericht zurückgenommen.
Was rechnet man ab?