Hallo,
ich habe einen Schuldner der vor längerer Zeit verstorben ist. Erbe ist vermutlich seine Frau, die hatte ich in einer Parallelsache auch als Schuldnerin, wo sie (geringe) Raten gezahlt hat. Jetzt ist nur noch die titulierte Forderung gegen den verstorbenen Mann in der Welt.
Ich würde ja gerne den Titel umschreiben lassen, das geht aber nur mit Nachweis durch öffentliche Urkunde. Ich krieg allerdings weder vom zuständigen Amtsgericht, noch von der Stadt eine Info wer Erbe geworden ist. Mit "ich vermute die Frau" krieg ich den Titel wohl nicht umgeschrieben.
Hat vielleicht noch jemand ne Idee? Würde sonst dem Mandanten raten, Forderung ausbuchen und weg. Ist auch schon ne ziemlich alte Forderung (ca. 1.000 Euro).
Titel umschreiben - Schuldner verstorben
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Habt ihr es mal mit einem Antrag auf Einsicht in die Nachlassakte und einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins versucht?
In der Zwangsvollstreckungssache
./.
wurde dem Unterzeichner von ... mit in Fotokopie beigefügtem Schreiben vom ... mitgeteilt, dass der am ... geborene Schuldner am ... verstorben sein soll.
Es wird beantragt, dem Unterzeichner gem. § 34 FGG Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren und ggf. eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins zu erteilen.
Die Akteneinsicht ist erforderlich, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Nachdem der Schuldner verstorben ist, ist der Antragsteller darauf angewiesen, die weiteren Erben zu ermitteln. Zur Ermittlung der Erben ist die Einsichtnahme in die Nachlassakte erforderlich, sodass ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Satz 1, 78 FGG besteht.
Der Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift des erteilten Erbscheins ergibt sich aus den §§ 792 ZPO, 85 FGG.
Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Aber es muss doch eine Nachlassakte geben?!?
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Du, ich auch nicht, muss ich ja zugeben, aber ich mein, dass es die immer geben muss. Lassen wir einen Experten mal antworten, ich lasse mich natürlich auch gern eines besseren belehren.
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Nein die gibt es nicht immer (und das FGG gibt es übrigens auch nimmer )
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Ups, hast Recht, hab aus meiner alten Vorlage, die ich einmal in 5 Jahren benutzt habe, kopiert
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[quote="LuzZi"]Habt ihr es mal mit einem Antrag auf Einsicht in die Nachlassakte und einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins versucht?
[quote]In der Zwangsvollstreckungssache
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wurde dem Unterzeichner von ... mit in Fotokopie beigefügtem Schreiben vom ... mitgeteilt, dass der am ... geborene Schuldner am ... verstorben sein soll.
Es wird beantragt, dem Unterzeichner gem. § 34 FGG Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren und ggf. eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins zu erteilen.
Die Akteneinsicht ist erforderlich, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Nachdem der Schuldner verstorben ist, ist der Antragsteller darauf angewiesen, die weiteren Erben zu ermitteln. Zur Ermittlung der Erben ist die Einsichtnahme in die Nachlassakte erforderlich, sodass ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Satz 1, 78 FGG besteht.
Der Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift des erteilten Erbscheins ergibt sich aus den §§ 792 ZPO, 85 FGG.
Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.[/quote][/quote]
Hallo.
In einer Zwangsvollstreckungssache haben wir Akteneinsicht in einen Erbrechtsstreit, der den Schuldner betraf, beantragt. Die zunächst vom Gericht und dann von einigen involvierten Parteien abgelehnt wurde. Demzufolge hatten wir einen erhöhten Aufwand durch das Fertigen mehrerer Schriftsätze bis die Akteneinsicht letztendlich gewährt wurde.
Beantragt haben wir die Akteneinsicht deshalb, weil sich die Vermögensauskunft des Schuldners und zwei Drittschuldnererklärungen widersprachen.
Kann mir jemand sagen, ob und welche Gebühr dem Rechtsanwalt dafür zusteht? Ich tendiere zu RVG NR. 3309.[/b]
[quote]In der Zwangsvollstreckungssache
./.
wurde dem Unterzeichner von ... mit in Fotokopie beigefügtem Schreiben vom ... mitgeteilt, dass der am ... geborene Schuldner am ... verstorben sein soll.
Es wird beantragt, dem Unterzeichner gem. § 34 FGG Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren und ggf. eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins zu erteilen.
Die Akteneinsicht ist erforderlich, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Nachdem der Schuldner verstorben ist, ist der Antragsteller darauf angewiesen, die weiteren Erben zu ermitteln. Zur Ermittlung der Erben ist die Einsichtnahme in die Nachlassakte erforderlich, sodass ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Satz 1, 78 FGG besteht.
Der Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift des erteilten Erbscheins ergibt sich aus den §§ 792 ZPO, 85 FGG.
Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.[/quote][/quote]
Hallo.
In einer Zwangsvollstreckungssache haben wir Akteneinsicht in einen Erbrechtsstreit, der den Schuldner betraf, beantragt. Die zunächst vom Gericht und dann von einigen involvierten Parteien abgelehnt wurde. Demzufolge hatten wir einen erhöhten Aufwand durch das Fertigen mehrerer Schriftsätze bis die Akteneinsicht letztendlich gewährt wurde.
Beantragt haben wir die Akteneinsicht deshalb, weil sich die Vermögensauskunft des Schuldners und zwei Drittschuldnererklärungen widersprachen.
Kann mir jemand sagen, ob und welche Gebühr dem Rechtsanwalt dafür zusteht? Ich tendiere zu RVG NR. 3309.[/b]
Zuletzt geändert von Laguna am 30.07.2015, 09:01, insgesamt 1-mal geändert.