Also allein schon der Leitzsatz sagt mir, dass der BGH gemeint hat, dass Unterhaltspflichten nur zu berücksichtigen sind, wenn auch Unterhalt gezahlt wird. Unabhängig davon, ob der volle oder eben nur ein Teil des Unterhalts überwiesen wird. Bereits § 850 c ZPO stellt auf die
Gewährung von Unterhalt ab.
Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
Unter "Gründe" Rd-Nr 1 findet sich dann, dass der Rechtspfleger die Erhöhung des pfandfreien Betrages nur zum Teil zugelassen habe, weil der Schuldner auch nur Teil-Unterhalt gewähre.
In Nr. 7 findet sich dann dieses hier:
3. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seinem weiteren Kind nur in der tatsächlich geleisteten Höhe berücksichtigt hat.
Und dann in Nr. 10
Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sind gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen und nicht nur in Höhe desjenigen Betrags, den der Schuldner tatsächlich leistet.
Klarer geht´s nicht:
Wenn der Schuldner Unterhalt leistet - egal in welcher Höhe - ist die Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Aber eben nur dann, wenn auch Unterhalt überhaupt in irgendeiner Höhe geleistet wird.
Ich lese definitiv nichts heraus, das darauf hindeutet, dass der BGH eine U-Pflicht berücksichtigt haben will, die nicht in irgendeiner Form auch erfüllt wird. Und so habe ich schon früher diese Entscheidung gelesen. Wundert mich, dass man sie anders auslegen will.
Finja75 hat geschrieben:
"[10] Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sind gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen und nicht nur in Höhe desjenigen Betrags, den der Schuldner tatsächlich leistet."
Und genau aus diesem Satz ergibt sich, dass - wenn der Schuldner auch nur einen kleineren Betrag, als den tatsächlich festgesetzten Unterhalt leistet, ist der tatsächlich festgesetzte Unterhalt in voller Höhe zu berücksichtigen. Wo bitte kann man da rauslesen, dass die U-Pflicht zu berücksichtigen ist, wenn gar kein Unterhalt gezahlt wird?