Hallo Ihr lieben,
kann mal jemand kurz helfen.
Habt ihr schon mal was davon gehört, dass die Geschäftsgebühr nach 2. Jahren Tätigkeit in einer Angelegenheit erneut abgerechnet werden kann?
Gruß der Aktenvernichter
Achso wenn ihr da noch nen Gesetzestext zu habt wäre super
Geschäftsgebühr nach 2. JAhren erneut
Doch, genau das ist so. Gleiches gilt für alle Gebühren des RVG. Weiß bloß grad auch nicht, wo das steht.
- sunny84
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Meint ihr vielleicht § 15 Abs. 5 RVG?
Das gilt dann aber nicht immer, sondern nur, wenn der RA, nachdem er bereits in einer Angelegenheit tätig war, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden. Außerdem muss der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sein. Sonst zählt die Sache als eine Angelegenheit.
Hoffe ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt
Das gilt dann aber nicht immer, sondern nur, wenn der RA, nachdem er bereits in einer Angelegenheit tätig war, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden. Außerdem muss der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sein. Sonst zählt die Sache als eine Angelegenheit.
Hoffe ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt
- PeeDee
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@ Sunny84
Hab auch nochmal im Kommentar nachgelesen zu § 15 II
"In der selben Angelegenheit kann jede Gebühr grundsätzlich nur einmal ausgelöst werden"
Sonst gibts nur die Ausnahme, die Sunny genannt hat.
Hab auch nochmal im Kommentar nachgelesen zu § 15 II
"In der selben Angelegenheit kann jede Gebühr grundsätzlich nur einmal ausgelöst werden"
Sonst gibts nur die Ausnahme, die Sunny genannt hat.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das sehe ich auch so. Das wäre ja zu schön, wenn das gehen würde.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Hallo,
in einer RA-Micro Schulung habe ich folgende Notizen gemacht (hier ging es aber um die Anrechnung der Beratungsgebühr)
keine Anrechnung der Beratungsgebühr, wenn Beratung vor mehr als 2 Kalenderjahren erfolgte!
zwei Kalenderjahre: z. B. 31.12.2007 - 31.12.2009
Beispiel: Beratung 01.03.2007 - Erhebung Klage: 02.01.2009
= 2 Kalenderjahre vorbei
Ob dies auch bei einer Geschäftsgebühr so ist, weiß ich leider nicht !
Silvia
in einer RA-Micro Schulung habe ich folgende Notizen gemacht (hier ging es aber um die Anrechnung der Beratungsgebühr)
keine Anrechnung der Beratungsgebühr, wenn Beratung vor mehr als 2 Kalenderjahren erfolgte!
zwei Kalenderjahre: z. B. 31.12.2007 - 31.12.2009
Beispiel: Beratung 01.03.2007 - Erhebung Klage: 02.01.2009
= 2 Kalenderjahre vorbei
Ob dies auch bei einer Geschäftsgebühr so ist, weiß ich leider nicht !
Silvia