Hallo,
das PKH-Prüfungsverfahren hat ergeben, keine Aussicht auf Erfolg. Was ist nun mit den Kosten dieses Prüfungsverfahrens? Kann ich diese Kosten über BRH abrechnen oder geht das grundsätzlich nicht. Habe schon das Internet durchforstet. Manche sagen, keine BRH da Gerichtsverfahren. Andere sagen, Prüfungsverfahren darf man über BRH abrechnen.
Was meint Ihr?
Gruß naylu
nachträgliche Bewilligung von BRH im PKH-Prüfungsverfahren??
- Trynnchylld
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Hallo naylu,
die Kosten des Prüfungsverfahrens werden ganz normal nach dem RVG abgerechnet (Nr. 3335 VV). Die Beratungshilfe ist ja nur für die außergerichtliche Vertretung also Beratungs- oder Geschäftsgebühr. Geht es in das gerichtliche Verfahren und Du hast bisher nur das Prüfungsverfahren gehabt, rechnest Du die 3335 nebst PTE ab.
Grüße
die Kosten des Prüfungsverfahrens werden ganz normal nach dem RVG abgerechnet (Nr. 3335 VV). Die Beratungshilfe ist ja nur für die außergerichtliche Vertretung also Beratungs- oder Geschäftsgebühr. Geht es in das gerichtliche Verfahren und Du hast bisher nur das Prüfungsverfahren gehabt, rechnest Du die 3335 nebst PTE ab.
Grüße
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Wo hast du denn gelesen, dass man PKH-Prüfverfahren über BRH abrechnen darf?
Ich denke mal, jeder RPfl wird dir den Antrag mit dem Hinweis, keine außergerichtliche Tätigkeit, zurückschicken. Du kannst BH nur abrechnen, wenn ihr zuvor außergerichtlich tätig gewesen seid.
Die Kosten sind somit vom Mandanten zu tragen.
Ich denke mal, jeder RPfl wird dir den Antrag mit dem Hinweis, keine außergerichtliche Tätigkeit, zurückschicken. Du kannst BH nur abrechnen, wenn ihr zuvor außergerichtlich tätig gewesen seid.
Die Kosten sind somit vom Mandanten zu tragen.
Wie schon vorher gesagt, das PKH-Prüfungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und nicht durch die Beratungshilfe abgedeckt.
Zudem besteht in PKH-Prüfungsverfahren keine Kostenerstattungspflicht, d.h. Euer Mandant muss die Kosten selbst tragen.
Zudem besteht in PKH-Prüfungsverfahren keine Kostenerstattungspflicht, d.h. Euer Mandant muss die Kosten selbst tragen.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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Das ist so nicht richtig. Man darf das Pkh-Prüfungsverfahren über die Beratungshilfe abrechnen! Hab zur Zeit auch diese Streitigkeit mit einem Rechtspfleger. Hab mir schon "Begründungen" rausgesucht. Sobald ich meine eigene fertig habe, werde ich Sie euch auch mitteilen und natürlich auch, was daraus wird.
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]
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- jojo
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Mich auch, denn #2 ist vollkommen richtig.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Liesel
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Da das PKH-Verfahren ein gerichtliches Verfahren ist, kann eine Abrechnung über BerH nicht erfolgen. Kann den obigen Ausführungen nur zustimmen!
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(UNHEILIG)
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@jojo
Ich habe auch keine anderen Erkenntnisse!
siehe zB. Diskussion
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?30161
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BerH für das PKH-Prüfungsverfahren hatten wir auch schon mal, es fand sogar ein PKH-Prüfungstermin statt und dann wurde die PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Es wurde Antrag auf nachträgliche Bewilligung von BerH gestellt und auch gewährt.