Kostenausgleichungsantrag
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3591
- Registriert: 06.03.2019, 15:27
- Beruf: Rechtspfleger
- Wohnort: Schleswig-Holstein
Diesen Gedankengang verstehe ich nicht. Im Verhältnis zum Kläger 2 gibt es doch gar keine Ausgleichsansprüche, da dieser seine Kosten vollständig gegen die Beklagte geltend machen kann.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17634
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Der Kläger zu 2. wird einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, keinen Kostenausgleichsantrag.
Der Kläger zu 1. hat die hälftigen Kosten des Beklagten (also Krümelkekse) zu tragen während der Beklagte die hälftigen Gerichtskosten zu zahlen hat. Da in der Regel die Anwaltskosten die Gerichtskosten übersteigen, wäre hier also ein Kostenausgleichsantrag durch Krümelkekse zu stellen. Von daher macht Dein Satz:
für mich keinen Sinn. Denn die Gerichtskosten werden in der Regel durch den/die Kläger gezahlt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- ...wegen der Kekse hier
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 610
- Registriert: 12.12.2013, 12:35
- Beruf: ReNo
Richtig. Die GK wurden vermutlich von Kläger 1 eingezahlt, der die Klage wohl eingereicht hatte.
Die Kostentragung stellt sich für mich so da:
Kläger 1 trägt:
Vorgerichtliche Kosten Kläger 1
Hälfte der Kosten des Rechtsstreits (RA-Kosten Kläger 1 + RA-Kosten Kläger 2 + GK)
Beklagte trägt:
Vorgerichtliche Kosten Kläger 2
Hälfte der Kosten des Rechtsstreits (RA-Kosten Kläger 1 + RA-Kosten Kläger 2 + GK)
Vor der Kostenfestsetzung/-erstattung/-ausgleichung sind die Kosten mutmaßlich wie folgt bezahlt:
Kläger 1: GK und eigene RA-Kosten
Kläger 2: eigene RA-Kosten
Beklagte: eigene RA-Kosten
Einzige Partei, die ausschließlich erstattet bekommt ist also Kläger 2. Und die Beklagte muss grob überschlagen und da keine GK eingezahlt wurden, den größten Anteil der erstattungsfähigen Kosten tragen.
Nach meinem Verständnis wird jetzt vermutlich also Kläger 2 einen KFA stellen. Dieser wird sodann vom Gericht an K1 und B gesandt werden zur Stellungnahme und Mitteilung der eigenen Kosten. Die Quotelung und Ausgleichung nimmt das Gericht doch dann selbst vor und wird dann KFBs erlassen.
Oder habe ich da jetzt einen absoluten Denkfehler?
Die Kostentragung stellt sich für mich so da:
Kläger 1 trägt:
Vorgerichtliche Kosten Kläger 1
Hälfte der Kosten des Rechtsstreits (RA-Kosten Kläger 1 + RA-Kosten Kläger 2 + GK)
Beklagte trägt:
Vorgerichtliche Kosten Kläger 2
Hälfte der Kosten des Rechtsstreits (RA-Kosten Kläger 1 + RA-Kosten Kläger 2 + GK)
Vor der Kostenfestsetzung/-erstattung/-ausgleichung sind die Kosten mutmaßlich wie folgt bezahlt:
Kläger 1: GK und eigene RA-Kosten
Kläger 2: eigene RA-Kosten
Beklagte: eigene RA-Kosten
Einzige Partei, die ausschließlich erstattet bekommt ist also Kläger 2. Und die Beklagte muss grob überschlagen und da keine GK eingezahlt wurden, den größten Anteil der erstattungsfähigen Kosten tragen.
Nach meinem Verständnis wird jetzt vermutlich also Kläger 2 einen KFA stellen. Dieser wird sodann vom Gericht an K1 und B gesandt werden zur Stellungnahme und Mitteilung der eigenen Kosten. Die Quotelung und Ausgleichung nimmt das Gericht doch dann selbst vor und wird dann KFBs erlassen.
Oder habe ich da jetzt einen absoluten Denkfehler?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17634
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ja, Du hast einen absoluten Denkfehler.
Kläger 1 trägt: seine Kosten alleine + Hälfte Gerichtskosten + Hälfte Kosten Beklagter
Beklagter trägt: Hälfte seine Kosten + Hälfte Gerichtskosten
Der Kostenausgleich findet also nur bzgl. der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten statt. Letztere dürften die Gerichtskosten in der Regel übersteigen, sodass hier wohl am Ende ein Erstattungsanspruch des Beklagten festzusetzen sein dürfte.
Kläger 1 hat mit den Kosten von Kläger 2 rein gar nix zu tun. Die Kosten von Kläger 2 trägt der Beklagte (also der Mandant von Krümelkekse) und insoweit wird Kläger 2 einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.Krümelkekse hat geschrieben: ↑19.08.2021, 14:13Wir = Beklagte
Gegner = 2 Kläger
Es gab einen Parteiwechsel vom Kläger 1, da er nicht anspruchsberechtigt war. Dann kam Klägerin 2 dazu.
Es wurde ein Vergleich geschlossen. Kostenfolge:
- Kläger 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
- Beklagte (=wir) trägt außergerichtliche Kosten der Klägerin 2
- die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger 1 und Beklagte (wir) zu je 1/2
Kläger 1 trägt: seine Kosten alleine + Hälfte Gerichtskosten + Hälfte Kosten Beklagter
Beklagter trägt: Hälfte seine Kosten + Hälfte Gerichtskosten
Der Kostenausgleich findet also nur bzgl. der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten statt. Letztere dürften die Gerichtskosten in der Regel übersteigen, sodass hier wohl am Ende ein Erstattungsanspruch des Beklagten festzusetzen sein dürfte.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- ...wegen der Kekse hier
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 610
- Registriert: 12.12.2013, 12:35
- Beruf: ReNo
Kommt ja drauf an, was mit "außergerichtlichen Kosten" gemeint ist.
Verwirrt hat mich, dass Krümelkekse geschrieben hat "Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen."
Daraus habe ich geschlussfolgert, dass mit "außergerichtlichen Kosten" die vorgerichtlichen Kosten gemeint sind. Und dann hätten K1 und B beide mit den Kosten von K2 zu tun, da deren gerichtliche RA-Kosten ja zweifelsfrei zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören, die jeweils hälftig zu tragen sind.
Wenn natürlich mit "außergerichtlichen Kosten" die RA-Kosten von K2 im Verfahren gemeint sind, gebe ich Dir und euch natürlich Recht!
Verwirrt hat mich, dass Krümelkekse geschrieben hat "Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen."
Daraus habe ich geschlussfolgert, dass mit "außergerichtlichen Kosten" die vorgerichtlichen Kosten gemeint sind. Und dann hätten K1 und B beide mit den Kosten von K2 zu tun, da deren gerichtliche RA-Kosten ja zweifelsfrei zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören, die jeweils hälftig zu tragen sind.
Wenn natürlich mit "außergerichtlichen Kosten" die RA-Kosten von K2 im Verfahren gemeint sind, gebe ich Dir und euch natürlich Recht!
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17634
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Mit außergerichtlichen Kosten sind IMMER die Verfahrenskosten der Rechtsanwälte gemeint. Das, was Du anbringst (also Gebühren nach Teil 2 RVG), sind vorgerichtliche Kosten und über die wird niemals eine gerichtliche KGE erfolgen. Die werden entweder ausgeurteilt oder mit verglichen, aber niemals durch das Gericht in irgendeiner Weise bei einem Kostenausgleich berücksichtigt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- ...wegen der Kekse hier
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 610
- Registriert: 12.12.2013, 12:35
- Beruf: ReNo
Weiß ich ja und seh ich auch so, aber Krümelkeks schrieb dann halt:
"Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen." Und im Umkehrschluss wären dann die "außergerichtlichen Kosten" die, die korrekterweise "vorgerichtliche Kosten" hießen. Deswegen und aufgrund der Fomulierung "die übrigen Kosten des Rechtsstreits" statt "Gerichtskosten" habe ich mich wohl in die Irre führen lassen.
Vielen Dank für die Unterstützung beim Verstehen!
"Ich würde nun einen KAA über unsere gerichtlichen RA-kosten einreichen, die der Kläger 1 doch zu 1/2 mit zu tragen hat. Der Kläger 1 kann nur über von ihm eingezahlte Gerichtskosten einen KAA stellen." Und im Umkehrschluss wären dann die "außergerichtlichen Kosten" die, die korrekterweise "vorgerichtliche Kosten" hießen. Deswegen und aufgrund der Fomulierung "die übrigen Kosten des Rechtsstreits" statt "Gerichtskosten" habe ich mich wohl in die Irre führen lassen.
Vielen Dank für die Unterstützung beim Verstehen!