Kosten Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
schmackebatz
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#1

13.12.2018, 12:01

Hallo, habe folgendes Problem. Der Anwalt, bei dem ich arbeite, wurde mit anderen Beklagten als Gesamtschuldner verklagt. War völliger Blödsinn, die lustige Geschichte, dass man versucht, einen Anwalt, der mit der Sache aber auch gar nichts zu tun hatte, in Haftung genommen werden sollte. Er hat sich selbst vertreten, wir sind in Berlin, der Termin fand in Heilbronn statt. Wir arbeiteten mit dem Vertreter der weiteren Beklagten zusammen. Mein Chef hat das Bahnticket gekauft, der Zug fiel aus, mit dem nächsten Zug wäre er zu spät zu dem Termin gekommen, Wir haben natürlich nachgewiesen, dass mein Chef die Fahrkarte gekauft hatte und die E-Mail der Bahn, dass der Zug ausfällt, mit eingereicht.
Wir haben dann den Rechtsanwalt der weiteren Beklagten mit seiner Vertretung in dem Termin beauftragt hat und er stand während der Verhandlung telefonisch zur Verfügung. Natürlich wurde die Klage gegen meinen Chef abgewiesen.
Nun sagte die Rechtspflegerin, meinem Chef stünde die Terminsgebühr nicht zu, da ja der andere Rechtsanwalt sonst für den Termin "doppelt kassieren" würde. Die Vereinbarung mit dem anderen Rechtsanwalt ist auch, dass mein Chef die Terminsgebühr erhält. Wie können wir die Festsetzung der Terminsgebühr durchsetzen? Hat jemand eine Idee? :pfeif
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Anahid
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#2

13.12.2018, 13:07

Gar nicht. Lies Dir mal die Voraussetzungen für die TG durch, keine davon trifft zu. Die oberste Regel ist: Die TG kann nur anfallen, wenn der Anwalt zum Termin erscheint. Deiner war nicht da und darum könnt Ihr nur die Erstattung der Bahnkarte beantragen.

Wenn Du von vorneherein einen TV beauftragst, bekommt ja auch der die TG und nicht der HBV.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
schmackebatz
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#3

13.12.2018, 13:17

Ja, aber meines Erachtens muss nicht der Terminsvertreter die Kostenfestsetzung beantragen, sondern wir. Es handelt sich ja nur um eine interne Vereinbarung zwischen meinem Chef und dem Terminsvertreter, dass wir die Terminsgebühr erhalten würde. Die Gebühr würde diesem ja auch zustehen, wenn er nicht zufällig die anderen Beklagten vertreten hätte, sondern von uns alleine als Terminsvertreter beauftragt worden wäre - auch im Fall, dass der Zug nicht fuhr - , auch dann hätten wir die Festsetzung der Terminsgebühr beantragen und diese dem Terminsvertreter zahlen müssen. Wir haben den anderen Anwalt ja sofort beauftragt, als klar war, dass mein Chef den Termin nicht wahrnehmen kann und dies dem Gericht per Fax mitgeteilt - also ca. 6 Stunden vor dem Termin. Es ist ja so, dass ein Anwalt für meinen Chef aufgetreten ist und die ihn betreffenden Teile des Prozesses - die unsinnige Inanspruchnahme - mit verhandelt, was er ja sonst nicht hätte machen müssen.
Wäre mir wirklich neu, dass ein Terminsvertreter die Festsetzung der Terminsgebühr beantragen muss, oder habe ich da was verpasst?
schmackebatz
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#4

13.12.2018, 13:26

Ja, sorry, habe ich schlecht beschrieben, da ja der andere Anwalt als Terminsvertreter beauftragt wurde, was wir dem Gericht mitgeteilt hatten, bevor der Termin anfing mit Hinweis darauf, dass mein Chef wegen des ausgefallenen Termins nicht erscheinen könne.
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Adora Belle
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#5

13.12.2018, 13:41

Der aufgetretene Anwalt kann aber nicht mehr als ein TG verdienen, egal ob er einen oder sechs Beklagte vertritt.
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#6

13.12.2018, 14:38

Adora Belle hat geschrieben:
13.12.2018, 13:41
Der aufgetretene Anwalt kann aber nicht mehr als ein TG verdienen, egal ob er einen oder sechs Beklagte vertritt.
So ist es. Das ist der springende Punkt.

Da euch keine Kosten entstanden sind, könnt Ihr auch keine Erstattung verlangen. Die Bahnfahrkarte müsste wohl die Bahn erstatten, weshalb man diese nicht anmelden kann.
schmackebatz
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#7

13.12.2018, 16:56

Hallo, der Fall hier ist nicht, dass er mehrere Beklagte als Terminsvertreter vertreten hat, sondern als Rechtsanwalt für 2 Beklagte und zudem als Terminsvertreter für meinen Chef fungiert hat. Die Umstände waren - auch wenn es sich um einen Prozess handelte - unterschiedlich. Es ging um eine Forderung aus einem Anlagemodell, das schiefgegangen ist. Die anderen Beklagten waren Vermittler der Anlage und wurden als Beklagte von der Klägerin auf Erstattung des Anlagegeldes in Anspruch genommen (die Klage gegen diese wurde auch in der Berufung abgewiesen). Mein Chef wurde von der Firma, bei der die Anlagen getätigt wurden, als das schiefgegangen ist und diese versucht hat, Gelder zurückzuzahlen, mit deren Vertretung beauftragt. Da die Klägerin - wie andere Anleger auch - einen "Dummen" finden wollten, von dem sie das Geld zurückfordern können, hat sie die Klage auch gegen meinen Chef gerichtet, die in der I. Instanz schon abgewiesen wurde, da klar war, dass mein Chef mit dem Anlagemodell wirklich nichts zu tun hatte.
Der Terminsvertreter hatte natürlich mit einer anderen Argumentation zu tun als in seiner Vertretung für die weiteren Beklagten. Er musste sich in den Stoff einarbeiten (es gab vorher sogar Strafverfahren gegen meinen Chef, die natürlich eingestellt wurden nachdem eindeutig klar war, dass er absolut nichts mit den Anlagegeldern zu tun hatte) - im Gegensatz zu den weiteren Beklagten. Ich bin der Meinung, die Terminsgebühr steht meinem Chef - bzw. dem Terminsvertreter zu.
schmackebatz
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#8

13.12.2018, 16:57

Nachtrag, vielleicht habe ich im Schildern der Umstände eine Argumentation für die Beschwerde gefunden.
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#9

13.12.2018, 17:27

schmackebatz hat geschrieben:
13.12.2018, 16:56
Hallo, der Fall hier ist nicht, dass er mehrere Beklagte als Terminsvertreter vertreten hat, sondern als Rechtsanwalt für 2 Beklagte und zudem als Terminsvertreter für meinen Chef fungiert hat.
Zwischen den beiden Varianten gibt es im Endeffekt keinen Unterschied. Es ist egal wie viele Mandanten den RA beauftragen an dem Termin teilzunehmen. Er kann maximal eine TG verdienen §7 I RVG). Dabei ist es unerheblich ob diese Mandanten (oder auch nur einer davon) den RA nur für den Termin oder für das gesamte Verfahren beauftragt haben.
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Adora Belle
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#10

13.12.2018, 17:36

Die unterschiedlichen Argumentationen sind egal. Wenn der RA in einem Verfahren mehrere Beklagte vertritt, auch in unterschiedlicher Rolle (zum Teil als HBV, zum Teil als UBV), verdient er insgesamt nur eine TG. das fühlt sich ungerecht an, und ist es auch, aber Du kannst solche Fälle nur über §7 und Ziffer 1008 lösen, und da bleibt es dabei - eine Angelegenheit, ein Anwalt, eine Gebühr. Dein Chef hätte einen anderen UBV beauftragen müssen, um einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch zu erhalten.

Fragt sich nur, ob die Gegenstände der einzelnen Beklagten zu addieren sind, oder wegen der Gesamtschuldnerschaft nur die VG zu erhöhen wäre.
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