Abrechnungsproblem Bußgeldsache
Verfasst: 08.12.2016, 12:37
Liebe Kolleginnen - auch ich brauch mal eure Hilfe. Bin nach 6 Jahren Familienzeit zurück ins Anwaltsbüro und muss erst mal überall wieder reinfinden. Und gleich die erste Rechnung macht mir etwas Kummer:
Der Mandant hat Fragebogen als Zeuge von Verwaltungsbehörde erhalten. Ihm wird darin ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, welches bei Nachweis mit Bußgeld geahndet werden kann. Er wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt. Wir haben die Akte zur Einsicht angefordert, weil der Mandant nichts in Erinnerung hatte von diesem Tag. Nach Akteneinsicht haben wir den Vorwurf im Namen des Mandanten zurückgewiesen und haben noch weitere Ausführungen zu den Äußerungen des Anzeigeerstatters mit reingenommen. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt. Bei uns steht: "... Ordnungswidrigkeitenverfahren habe ich gem. §170 Abs. 2 StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Es war kein eindeutiger Tatbeweis möglich." Beim Mandanten steht: "Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit" ... etc.
Die vorgeworfene Tat wäre mit 320 € Bußgeld + 2 Punkte + 1 Mo. Fahrverbot bedroht gewesen. Der Mandant ist Arzt, auf seinen Führerschein angewiesen. Es hatte also eine hohe Bedeutung für den Mandanten.
Was darf ich denn abrechnen?
Grundgeb. 5100 100€
Verf.Geb. 5103 160 €
zus. Geb. 5115 160 €
+ Ausl.-P. + MwSt. + 12,-€ Auslagen für AE von der Behörde
Korrekt so? Oder hat sich da auch was geändert in den letzten 6 Jahren ????![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Der Mandant hat Fragebogen als Zeuge von Verwaltungsbehörde erhalten. Ihm wird darin ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, welches bei Nachweis mit Bußgeld geahndet werden kann. Er wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt. Wir haben die Akte zur Einsicht angefordert, weil der Mandant nichts in Erinnerung hatte von diesem Tag. Nach Akteneinsicht haben wir den Vorwurf im Namen des Mandanten zurückgewiesen und haben noch weitere Ausführungen zu den Äußerungen des Anzeigeerstatters mit reingenommen. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt. Bei uns steht: "... Ordnungswidrigkeitenverfahren habe ich gem. §170 Abs. 2 StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Es war kein eindeutiger Tatbeweis möglich." Beim Mandanten steht: "Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit" ... etc.
Die vorgeworfene Tat wäre mit 320 € Bußgeld + 2 Punkte + 1 Mo. Fahrverbot bedroht gewesen. Der Mandant ist Arzt, auf seinen Führerschein angewiesen. Es hatte also eine hohe Bedeutung für den Mandanten.
Was darf ich denn abrechnen?
Grundgeb. 5100 100€
Verf.Geb. 5103 160 €
zus. Geb. 5115 160 €
+ Ausl.-P. + MwSt. + 12,-€ Auslagen für AE von der Behörde
Korrekt so? Oder hat sich da auch was geändert in den letzten 6 Jahren ????
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)