Terminsgebühr Auskunftsanspruch Unterhalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adelia
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#1

11.02.2015, 10:46

Hey,

wir haben einen Stufenantrag bezüglich Auskunft Einkommen/Vermögen und sodann Zahlung entsprechenden Unterhalt rückwirkend. Unserem Mandanten wurde vollumfänglich VKH bewilligt.

Nach Klageeinreichung hat der Gegner endlich die Auskunft erteilt und es hat sich ergeben, dass dieser 420,00 EUR Unterhalt im Monat zahlen muss. Nach einigem schriftlichen und telefonischen Hin und Her wurde jetzt vor Gericht ein Vergleich wegen des aktuellen Kindesunterhalts und der Zahlung des rückständigen Unterhalts protokolliert.

Ich habe daraufhin an die Staatskasse die VG, TG und EG abgerechnet. Jetzt erhielt ich eine Mitteilung vom Gericht, dass uns keine TG zusteht. Ich mache noch nicht wirklich lange jetzt Familienrecht. Aber irgendwie kommt mir das spanisch vor.
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Liesel
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#2

11.02.2015, 10:49

Mit welcher Begründung wurde denn die TG abgesetzt?
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#3

11.02.2015, 10:52

Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, da die Voraussetzung von Nr. 3104 Abs. 1 Zif. 1 VV RVG nicht vorliegt.
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#4

11.02.2015, 11:14

Unterhaltssachen gehören doch zu den sogeannten Familienstreitsachen i.S. des § 112 FamFG. Gem. § 128 Abs. 1 ZPO i.V.m. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat daher grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (OLG Hamm, Beschl. vom 25.10.2010 – II-6 WF 356/10; OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2011 – II-6 WF 178/11).

Daher fällt auch bei einem schriftlichen Vergleich eine TG an.
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#5

11.02.2015, 11:21

Auch das hier
Adelia hat geschrieben:... und telefonischen Hin und Her
reicht doch schon für den Anfall der TG. Muss man halt nur vortragen.
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#6

11.02.2015, 11:26

Das habe ich komplett überlesen. :oops:
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#7

11.02.2015, 11:36

Ja so hätte ich dann auch argumentiert, gerade wegen dem ständigen Telefonieren. Aber ich war mir dann auf einmal unsicher, ob es irgendeine Besonderheit im Familienrecht gibt.

Habe das so auch noch nie erlebt, dass bei einem schriftlich protokollierten Vergleich einer wegen der Terminsgebühr rumärgert.
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#8

11.02.2015, 11:41

Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

Voraussetzung ist, daß eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn sonst keine andere Alternative zur Entstehung der TG gegeben ist.
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